ZRI 2025, 24
Leitsätze der Redaktion:
1. Neben fehlerhaft bestellten Geschäftsführern können auch bloß faktische Geschäftsführer den Haftungsfolgen nach § 64 Satz 1 und 2 GmbHG a. F. analog unterliegen.
2. Faktischer Geschäftsführer ist, wer sowohl betriebsintern als auch durch ein Auftreten im Außenverhältnis anstelle der formellen Geschäftsführer
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- mit Einverständnis der Gesellschafter tatsächlich das Sagen hat und
- eine gegenüber den formellen Geschäftsführern überragende Stellung einnimmt.
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