ZRI 2025, 20
Leitsätze der Redaktion:
1. Lässt der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu, überträgt das Verfahren aber gegen § 568 Satz 2 ZPO nicht dem Kollegium, so ist die Entscheidung willkürlich und verletzt das Gebot des gesetzlichen Richters.
2. Ist dem Schuldner die Einstellung der Zwangsvollstreckung des den Fremdantrag stützenden Titels gelungen, so ist fraglich, ob den Gläubiger nun weitergehend Glaubhaftmachunsglasten treffen, so als ob kein Titel vorläge.
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