ZRI 2024, 40
Leitsatz der Redaktion:
Nach Art. 14 Abs. 1 Rom II-VO können die Parteien das Recht, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll, durch ausdrückliche Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses wählen.
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