ZRI 2023, 34
Leitsatz der Redaktion:
Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren jedoch aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt grundsätzlich gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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