ZRI 2020, 46
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Insolvenzverwalter verwirkt seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er vorsätzlich oder grob leichtfertig die ihm obliegende Treuepflicht so schwerwiegend verletzt, dass er sich seines Lohnes als „unwürdig“ erweist.
2. Die Verwirkung der Vergütung kommt nur bei einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der Treuepflicht in Betracht, insbesondere bei Straftaten zum Nachteil der Insolvenzmasse.
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