ZRI 2020, 43

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2020 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 133 Abs. 1Kenntnis des Anfechtungsgegners bei bargeschäftsähnlichem Leistungsaustausch InsO§ 133 BGH, Urt. v. 19.09.2019 – IX ZR 148/18 (OLG Hamburg)BGHUrt.19.9.2019IX ZR 148/18OLG Hamburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Handelt der Schuldner bei einem bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, weil er fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb ZRI 2020, 44auch der Austausch gleichwertiger Leistungen keinen Nutzen für die Gläubiger erwarten lässt, kann eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von seinem Benachteiligungsvorsatz regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn dieser von der fehlenden Rentabilität weiß.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Kenntnis des Anfechtungsgegners trifft den anfechtenden Insolvenzverwalter.

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