RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2699-0490
Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz
ZRI
2026
AufsätzeFriedrich Florian Steinert* / Milan Zmrzlak**
Ersatzfähigkeit von Bonitätsauskunftskosten
Zugleich Besprechung LG Lübeck v. 4. 6. 2025 – 1 S 40/24
Am 11. Juni 2026 wird der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu der Frage verhandeln, ob Kosten für die Einholung von Schufa- und sonstigen Bonitätsauskünften zu einzelnen Schuldnern, was insbesondere im Bereich der Inkassodienstleistungen gängige Praxis ist, einen ersatzfähigen Verzugsschaden des Gläubigers darstellen. Das Landgericht Lübeck hatte die Ersatzfähigkeit als Verzugsschaden in der hier besprochenen und nun zur Revision anstehenden Entscheidung verneint, zugleich aber die grundsätzliche Bedeutung der bislang uneinheitlich beurteilten Frage erkannt. In der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts nicht überzeugend, da sie maßgeblich auf Rechtsprechung zum prozessualen Kostenbegriff des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützt wird und damit die abweichenden Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Verzugsschadensersatzanspruchs verkennt. Angesichts der – bei knapp 35 Mio. jährlich an Inkassodienstleister übergebenen Forderungen – erheblichen wirtschaftlichen Relevanz des Themas bedarf diese Rechtsprechung einer Korrektur.
A. Sachverhalt und Entscheidung
Die Klägerin betreibt ein Abfallentsorgungsunternehmen, die Beklagte einen Handel mit Farben und Lacken. Im September 2022 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Entsorgung von Abfällen. Die Entsorgung sollte alle 14 Tage zu einem monatlichen Entgelt von 22 € erfolgen.
In den Monaten November und Dezember 2023 zahlte die Beklagte das vereinbarte Entgelt nur anteilig bzw. gar nicht. Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, beauftragte die Klägerin im Januar 2024 einen Inkassodienstleister. Da die Beklagte trotz schriftlicher Mahnungen des Inkassodienstleisters weiterhin nicht zahlte, beantragte der Inkassodienstleister den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids. Vor Beantragung des Mahnbescheids holte der Inkassodienstleister eine Schufa-Bonitätsauskunft ein, wodurch unstreitig zusätzliche Kosten von 1,35 € entstanden. Gegen den Mahnbescheid erhob die Beklagte rechtzeitig Widerspruch.
Erstinstanzlich verurteilte das AG Ratzeburg die Beklagte mit Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 16. Mai 2024 zur Zahlung der Hauptforderung sowie zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten für die Beauftragung des Inkassodienstleisters.
Lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Einholung einer Schufa-Bonitätsauskunft durch den Inkassodienstleister in Höhe von 1,35 € wies das AG Ratzeburg die Klage ab. Diese seien nicht Teil der erstattungsfähigen Inkassokosten. Zur Begründung führte das Gericht an, es bestehe keine generelle Nebenpflicht des Schuldners zur Bonität. Vielmehr liege das Ausfallrisiko allein bei der Klägerin als Gläubigerin. Die Kosten der Bonitätsauskunft seien zudem nicht auf eine Pflichtverletzung des Schuldners zurückzuführen, sondern seien die Folge der Entscheidung des Gläubigers, eine Bonitätsauskunft für seine Prognoseentscheidung einzuholen, ob die Durchsetzung seiner Forderung betrieben werden soll oder dies im Hinblick auf das Vollstreckungsrisiko sinnlos erscheine. Der Gläubiger komme durch Einholung auch nicht seiner Schadensminderungspflicht nach, da eine Pflicht zur Abwägung der Prozessführung nicht bestehe. Ansonsten könnten Bonitätsauskünfte aus reiner Vorsorge eingeholt und umgelegt werden. Schließlich lasse sich aus der bloßen Nichtzahlung nicht auf fehlende Bonität schließen. Ansonsten könnten Gläubiger in einer Verzugslage stets Bonitätsauskünfte einholen und die Kosten auf Schuldner umlegen.
Mit Urteil vom 4. 6. 2025 wies das LG Lübeck die Berufung der Klägerin zurück und schloss sich der Rechtsauffassung des AG Ratzeburg an. Die Kammer führte aus, die Kosten für die Bonitätsauskunft seien kein nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB ersatzfähiger Schaden. Aufwendungen des Inkassodienstleisters seien erstattungsfähig, sofern ein wirtschaftlich den-ZRI 2026, 518kender Mensch in der Lage des Geschädigten sie getätigt hätte und soweit er sie nach den Umständen des Falles für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Die Einholung einer Bonitätsauskunft könne hiernach erforderlich sein, wenn Anhaltspunkte vorliegen, nach denen der Schuldner dauerhaft zahlungsunfähig ist und der Gläubiger – für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – von einer Klage absehen würde. Solche Anhaltspunkte seien bei einer bloßen Nichtleistung jedoch nicht gegeben. Bonitätsauskünfte seien insbesondere dann nicht ersatzfähig, wenn sie – wie hier – vorrangig der Prognoseentscheidung des Gläubigers im Hinblick auf das Vollstreckungsrisiko dienten. Solche Bonitätsauskunftskosten seien zur Prozessführung und Anspruchsdurchsetzung nicht erforderlich. Sie entstünden vielmehr aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen u. a. bei Einleitung eines gerichtlichen Streitverfahrens und beträfen nicht die Einleitung des Erkenntnisverfahrens, sondern den Erfolg des Vollstreckungsverfahrens.
Zugleich ließ das LG Lübeck die Revision zu, da die Rechtssache im Hinblick auf die Bonitätsauskunftskosten grundsätzliche Bedeutung habe. Die Frage sei insbesondere im Bereich der Inkassodienstleistungen praktisch relevant. Die Instanzgerichte hätten die Ersatzfähigkeit bislang unterschiedlich bewertet. Eine höchstrichterliche Entscheidung fehle.
B. Anmerkung
I. Relevanz der Entscheidung
Zu Recht hat das LG Lübeck im Hinblick auf die Ersatzfähigkeit von Bonitätsauskunftskosten die grundsätzliche Bedeutung des Sachverhalts erkannt. Bonitätsauskünfte stellen im Inkassoverfahren ein zentrales Steuerungselement dar. Die wirtschaftliche Relevanz der Kostentragung ist angesichts der nach Branchenstudien jährlich von 500.000 Auftraggebern an Inkassodienstleister übergebenen 35 Mio. Forderungen erheblich.1 Demgegenüber ist die veröffentlichte Rechtsprechung zu der Frage, wie nachfolgend dargelegt wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht undifferenziert.2 Insbesondere die Ersatzfähigkeit ablehnende Entscheidungen haben bislang nicht danach unterschieden, ob Bonitätsauskunftskosten – wie hier – als materieller Verzugsschaden oder im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemacht werden. Die unterschiedlichen Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen wurden – auch vom LG Lübeck – offenkundig zu Unrecht miteinander verknüpft. Die zu erwartende Entwirrung und Klärung der Ersatzfähigkeit von Bonitätsauskunftskosten als Verzugsschaden durch den BGH ist daher zu begrüßen.
II. Grundlagen des materiellen Verzugsschadensersatzanspruchs
Im Ausgangspunkt sind vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nach allgemeiner Ansicht als Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzen.3 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Schuldner allerdings nicht schlechthin alle durch den Zahlungsverzug adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die Frage, ob eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person in der Lage des Geschädigten die Kosten zur Rechtsverfolgung aufgewendet hätte oder nicht.4 Als ersatzfähige vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind hiernach etwa Mahnkosten oder Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters allgemein anerkannt.
Mit der Verortung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten im allgemeinen Schadensersatzrecht ist zugleich die Notwendigkeit verbunden, anhand des konkreten Schuldverhältnisses für jede fragliche Schadensposition die Voraussetzungen eines Verzugsschadensersatzanspruchs zu prüfen. Die Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten – einschließlich der Ersatzfähigkeit von Bonitätsauskunftskosten – lässt sich mit anderen Worten nicht kategorial und losgelöst vom Einzelfall beurteilen. Insofern unterscheidet sich, was vom LG Lübeck ausweislich des zentralen Rekurses auf Rechtsprechung des OLG Bamberg zur Ersatzfähigkeit von Bonitätsauskunftskosten ohne Schuldnerverzug nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundlegend verkannt wurde, der materiell-rechtliche (vorgerichtliche) Verzugsschadenersatz von der prozessualen Kostentragungspflicht für Rechtsverfolgungskosten, die nach einem festen Katalog ersatzfähiger Prozesskosten und sonstiger, nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ersatzfähigen Kostenpositionen unterscheidet. Die Lage des Inkassoverfahrens, in der die Bonitätsauskunft eingeholt wurde, wurde daher nicht ausreichend berücksichtigt. Sie bedarf der Präzisierung.
ZRI 2026, 519
III. Fokussierung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
Hier lag der Sachverhalt so, dass der Schuldner mit dem vereinbarten Entgelt in Verzug war. Nach erfolglosen Mahnungen übergab der Gläubiger das Verfahren an den Inkassodienstleister. Nach weiteren erfolglosen Mahnungen holte der Inkassodienstleister die relevante Bonitätsauskunft ein, um aus Sicht des Gläubigers die Zweckmäßigkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens als nächste Eskalationsstufe zu prüfen.
Soweit entscheidungserheblich, werden Bonitätsauskünfte von Inkassodienstleistern also unmittelbar vor der möglichen Einleitung gerichtlicher Schritte eingeholt. Dabei geht es zum einen um eine Verifizierung der Identität des jeweiligen Schuldners sowie der Adress- und sonstigen vorhandenen Stammdaten. Dies kann auch Informationen bezüglich verstorbener oder minderjähriger Schuldner umfassen. Vor allem aber entscheiden Inkassodienstleister auf Grundlage der Bonitätsauskunft, ob nach erfolglosen vorgerichtlichen Bemühungen nunmehr kostenintensive gerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden sollten, in der Regel durch Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids, durch die sich der Verzugsschaden des Gläubigers nochmals wesentlich erhöht. Je nach Ergebnis der Bonitätsauskunft kommen im Wesentlichen drei alternative Verfahrensweisen zum Tragen:
- Ergibt die Bonitätsauskunft, dass der Schuldner insolvent ist, veranlasst der Inkassodienstleister keine weiteren kostenverursachenden Maßnahmen und meldet die Forderung beim Insolvenzverwalter an.
- Unterschreitet die Bonität einen bestimmten Schwellenwert, wird von der Einleitung gerichtlicher Schritte abgesehen. Das ist nach Branchenschätzungen bei etwa 85 % der Inkassoverfahren der Fall.5 Stattdessen werden die außergerichtlichen Bemühungen fortgesetzt und den betreffenden Schuldnern oftmals Ratenzahlungsvereinbarungen angeboten.
- Demnach leiten Inkassodienstleister nach Auswertung der Bonitätsauskunft in lediglich ca. 15 – 20 % der Inkassoverfahren das gerichtliche Mahnverfahren ein.6 Im Übrigen unterbleiben gerichtliche Schritte.
Inwieweit die vom LG Lübeck zitierten Entscheidungen zu Bonitätsauskunftskosten die hiesige Konstellation einer Bonitätsauskunft als Steuerungselement unmittelbar vor der möglichen Einleitung gerichtlicher Schritte behandeln, lässt sich anhand der Tatbestände nicht rekonstruieren. Jedenfalls die zentral herangezogene Entscheidung des OLG Bamberg, wonach Bonitätsauskunftskosten keine notwendigen Kosten des Rechtsstreits i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind, betrifft einen gänzlich anders gelagerten Fall. Hier wurde eine Bonitätsauskunft nach Einleitung gerichtlicher Schritte vor Abschluss eines Vergleichs zwecks Vergewisserung eingeholt, den Vergleichsbetrag auch erfolgreich realisieren zu können.7 Ein kostensteuerndes Element fehlte in diesem Fall.
IV. Abwägung der Ersatzfähigkeit im konkreten Fall
Bei der Abwägung der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit von Bonitätsauskünften ist ferner zu berücksichtigen, dass nicht – wie es das LG Lübeck formuliert – von einer „bloßen Nichtleistung“ des Schuldners die Rede sein kann, sondern der Schuldner sich im Zahlungsverzug befand und auf vielfache weitere Forderungsschreiben nicht reagiert hat. In dieser für Inkassoverfahren bedauerlicherweise typischen Situation wären Kosten für die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ohne weiteres als Verzugsschaden zu ersetzen. Der Gläubiger muss insoweit allerdings „gutes Geld“ in dem Vertrauen vorschießen, der Schuldner werde ihn nach Verfahrensabschluss entschädigen. Dabei geht es für kommerzielle Gläubiger durch Skalierungseffekte um erhebliche Summen. Ob dieses Prozessrisiko aus Sicht des Gläubigers im Einzelfall sinnvoll ist oder von gerichtlichen Schritten aus wirtschaftlichen Gründen abgesehen werden sollte, kann am ehesten mithilfe einer Bonitätsauskunft beantwortet werden. Das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Bonitätsauskunft ist daher hoch. Es ist – anders als das Interesse des rechtswidrig agierenden Schuldners an einer Verschonung von weiteren, im Verhältnis zu Gerichtsgebühren tendenziell geringfügigen Kosten – auch schutzwürdig.
1. Prozessuales Steuerungselement der Bonitätsauskunft bislang übersehen
Die Steuerungsfunktion von Bonitätsauskünften speziell vor Einleitung gerichtlicher Schritte wurde im bisherigen Rechtszug nicht berücksichtigt. Sie spricht aus Sicht einer vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Person klar dafür, dass sie für eine sachgerechte Rechtsverfolgung des Gläubigers, an die nach der Rechtsprechung des BGH8 keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, erforderlich und zweckmäßig ist. Wieso sollten viel höhere Kosten für die Erkundigung bei einem Rechtsanwalt, ob das Prozessrisiko eingegangen werden sollte, wobei sich der Rechtsanwalt über die Person des Schuldners zu erkundigen hat,9 ersatzfähig sein, die Bonitätsauskunft als kostenschonende Minusmaßnahme dagegen nicht? Das gilt zumal, wenn 85 % der ZRI 2026, 520Inkassoverfahren – auch im Interesse der Schuldner – speziell auf Grundlage der Bonitätsauskunft nicht gerichtlich betrieben werden. Insoweit erfüllt der Gläubiger auch eine Schadenminderungspflicht gegenüber dem Schuldner (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB).
Die Grundannahme der Instanzgerichte, die Bonitätsauskunft erfolge ausschließlich im Interesse des Inkassodienstleisters, ist daher unzutreffend. Sie widerspricht im Übrigen auch dem Verständnis des europäischen Gesetzgebers, das in Art. 18 der EU-Verbraucherkreditrichtline 2023/2225/EU zum Ausdruck kommt. Hiernach erfolgen Bonitätsauskünfte „im Interesse des Verbrauchers, um unverantwortliche Kreditvergabepraktiken und Überschuldung zu verhindern, und berücksichtigt Faktoren, die für die Prüfung der Aussichten, dass der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommt, relevant sind, in angemessener Form“. Das gilt analog auch für den hier relevanten Fall möglicher kostenintensiver Maßnahmen im Rahmen der Forderungsdurchsetzung.
Mit der Erwägung, dass die Bonitätsauskunft dem Gläubiger bzw. Inkassodienstleister eine Prüfung erlaubt, ob die Durchführung eines Rechtsstreits im Hinblick auf die finanzielle Situation des Schuldners wirtschaftlich sinnvoll ist, ist hiervon wie selbstverständlich auch die bisherige, die Ersatzfähigkeit bejahende, Rechtsprechung ausgegangen.10
2. Bonitätsauskünfte nur zwecks Sicherung des Vollstreckungserfolgs?
Gegen die Ersatzfähigkeit von Bonitätsauskunftskosten wird vom LG Lübeck und weiteren, die Ersatzfähigkeit ablehnenden Entscheidungen angeführt, die Kosten einer Bonitätsauskunft beträfen nicht die Einleitung des Erkenntnisverfahrens, sondern vielmehr den Erfolg des Vollstreckungsverfahrens.11 Dieses Ergebnis verwundert, da die im hier relevanten Sinne eingesetzten Bonitätsauskünfte gerade das „Ob“ der Einleitung des gerichtlichen Mahn- oder Erkenntnisverfahrens betreffen und auch ein späterer Vollstreckungserfolg im Rahmen der zweckmäßigen Rechtsverfolgung nicht ausgeblendet werden kann, sondern selbstverständlich mit zu berücksichtigen ist. Ist ein Vollstreckungserfolg ausgeschlossen, ergibt das Erkenntnisverfahren keinen Sinn.
Bei näherer Betrachtung geht der angeblich fehlende Bezug der Bonitätsauskunft zum Erkenntnisverfahren zurück auf die bereits angesprochene Entscheidung des OLG Bamberg zur Ersatzfähigkeit von Bonitätsauskunftskosten nach § 91 ZPO. Nach dem OLG Bamberg sind Kosten einer Bonitätsauskunft vor Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ersatzfähig, da diese Kosten nicht notwendig zur Prozessführung und Durchsetzung der Parteirechte bei Titelerlangung seien, sondern sie aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen bei Einleitung, Weiterführung oder Beendigung eines gerichtlichen Streitverfahrens im Hinblick auf den späteren Vollstreckungserfolg entstünden.12 Auf speziell diese Aussage stützen sich neben dem LG Lübeck verschiedene Urteile13 und Literaturmeinungen,14 die eine Ersatzfähigkeit von Bonitätsauskunftskosten grundsätzlich ablehnen.
Dem liegt jedoch ein grundlegendes Missverständnis der Reichweite der Entscheidung des OLG Bamberg zugrunde, die sich allein mit dem prozessualen Kostenbegriff des § 91 Abs. 1 ZPO auseinandersetzt. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst als prozessuale Anspruchsgrundlage nach allgemeiner Ansicht allein die zur Prozessführung vor Gericht notwendigen Kosten. Hierzu sollen Bonitätsauskunftskosten nach Auffassung des OLG Bamberg nicht zählen – was unstreitig auf sämtliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten wie Mahnkosten, vorgerichtlichen Rechtsrat oder die Einschaltung eines Inkassodienstleisters zutrifft. Damit hat das OLG Bamberg aber keine Aussage dazu getroffen, ob Bonitätsauskunftskosten – wie es bei vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten klar der Fall ist – nicht auf Grundlage eines materiellen Ersatzanspruchs, insbesondere als Verzugsschaden, geltend gemacht werden können. Im behandelten Fall lag kein Schuldnerverzug vor. Ein etwaiger materieller Kostenerstattungsanspruch aus Verzug steht selbstständig neben dem prozessualen Kostenersatz und kann über diesen nach allgemeiner Meinung hinausgehen. Über die bereits genannten vorgerichtlichen Positionen hinaus kann der materielle Ersatz für Rechtsverfolgungskosten beispielsweise auch Detektiv- oder vorgerichtliche Privatgutachterkosten umfassen.15 Die Feststellung des OLG Bamberg zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, bei Bonitätsauskunftskosten handle es sich nicht um Kosten, „die zum Rechtsstreit gehören“, wurde vom LG Lübeck daher sachwidrig auf die hiesige Konstellation eines materiellen Schadensersatzes für Rechtsverfolgungskosten nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB übertragen, der gerade nicht auf notwendige Kosten für die gerichtliche Prozessführung begrenzt ist.
3. Hinweis auf Insolvenzrisiko des Gläubigers nicht zielführend
Ebenso wenig überzeugt die Ansicht des AG Ratzeburg als Ausgangsgericht, die sich das LG Lübeck vollumfänglich zu eigen gemacht hat, dass die Bonität bzw. das Insolvenzrisiko des Schuldners der Risikosphäre des Gläubigers zuzuordnen sei und die Bonitätskosten somit nicht entgegen dieser Risikoverteilung ZRI 2026, 521auf den Schuldner übergewälzt werden dürften.16 Diese Sicht verkennt, dass die ursprüngliche Risikoverteilung durch den Schuldnerverzug bzw. das Interesse des Gläubigers an einer sachgerechten Rechtsverfolgung infolge der Pflichtverletzung des Schuldners überlagert wird. Niemand käme auf die Idee, die Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Mahnkosten mit dem Argument zu bestreiten, das Ausfallrisiko für die betreffende Forderung liege beim Gläubiger. Gegen eine Ersatzfähigkeit von Bonitätsauskunftskosten spricht das Insolvenzrisiko des Gläubigers nur dann, wenn vor Verzugseintritt, etwa bei Vertragsanbahnung, entsprechende Auskünfte eingeholt werden. Das ist hier aber nicht der Fall.
Bei näherer Betrachtung ist die Verteilung des Insolvenzrisikos aber auch für das LG Lübeck nicht entscheidend. Im Ergebnis seien Bonitätsauskunftskosten nämlich jedenfalls dann zu ersetzen, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, nach denen der Schuldner nicht nur vorübergehend zahlungsunwillig, sondern dauerhaft zahlungsunfähig ist und wenn der Gläubiger – für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – von einer Klage absähe.17 Bei bestimmten, in der Person des Schuldners liegenden Umständen sollen Bonitätsauskünfte also unabhängig vom Insolvenzrisiko als Verzugsschaden zu ersetzen sein. Welche Umstände das im Einzelnen sind, wird vom LG Lübeck nicht näher ausgeführt. In negativer Abgrenzung wird lediglich die „bloße Nichtleistung“ als nicht ausreichend angesehen. Der naheliegende Schluss, dass jedenfalls der im Verzug befindliche Schuldner, der auf vielfache Mahnungen in einem Inkassoverfahren nicht reagiert und unmittelbar vor einem gerichtlichen Verfahren steht, einen hinreichenden Anlass für eine Bonitätsauskunft setzt, wurde, wohl mangels näherer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, dagegen verpasst. Es fragt sich jedenfalls, welche weiteren Anhaltspunkte für eine mangelnde Zahlungsfähigkeit des Schuldners das LG Lübeck konkret vorausgesetzt hätte.
4. Fehlende „Nebenpflicht zur Bonität“?
Soweit die Vorinstanz anführt, es bestehe aufseiten des Schuldners keine generelle Nebenpflicht zur Bonität, geht dies ersichtlich ebenfalls an der relevanten Fragestellung vorbei. Die Bonitätsauskunftskosten beruhen adäquat-kausal auf einer Verletzung der Hauptpflicht des Schuldners, namentlich der Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung, wobei der Schuldner für das Vorhandensein von Geld, nachdem er sich zu einer Leistung verpflichtet hat, verschuldensunabhängig einzustehen hat.18 Es erschließt sich nicht, vor welchem Hintergrund eine fehlende Nebenpflicht zur Bonität für die Ersatzfähigkeit von Bonitätsauskunftskosten relevant sein sollte.
V. Bonitätsauskunftskosten Folge der „Entscheidung des Gläubigers“
Schließlich ist auch die Ansicht des AG Ratzeburg, die sich das LG Lübeck auch insofern zu eigen gemacht hat, dass die Kosten der Bonitätsauskunft nicht auf einer Pflichtverletzung des Schuldners zurückzuführen, sondern die Folge der Entscheidung des Gläubigers im Hinblick auf eine Prognoseentscheidung seien, nicht tragfähig. Mit dieser Begründung wären Rechtsverfolgungskosten schlechthin nie ersatzfähig. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts beruht, wie alle Aufwendungen, auf einer Entscheidung des Gläubigers. Aufwendungen sind aber gerade ersatzfähig, soweit eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Person sie zur Rechtsverfolgung getätigt hätte. Das ist bei Bonitätsauskünften der Fall.
C. Ergebnis
Bonitätsauskunftskosten von Inkassodienstleistern, die als Steuerungselement im Inkassoverfahren eingesetzt werden und insbesondere vor Einleitung gerichtlicher Schritte eine zentrale Sortierfunktion haben, sind vom Schuldner als Verzugsschaden des Gläubigers nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Abhängig vom Klägervortrag ist zu erwarten, dass der BGH die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht werdende und zu Unrecht auf Rechtsprechung zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO fußende Entscheidung des LG Lübeck korrigieren wird.
- *
- *)Rechtsanwalt (Partner), Hengeler Mueller, Düsseldorf
- **
- **)Rechtsanwalt (Associate), Hengeler Mueller, Düsseldorf
- 1
- 1)Stellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe Berlin, 31. 10. 2025, S. 2; abrufbar unter https://www.inkasso.de/fileadmin/user_upload/stellungnahmen/2025_10_31_BDIU_Stellungnahme_RefE_Neuordnung_Verfahren_Aufsichtsrecht.pdf (letzter Abruf: 6. 5. 2026).
- 2
- 2)Gegen eine Erstattungsfähigkeit: AG Bad Segeberg v. 12. 3. 2014 – 17a C 209/13, juris Rz. 29; AG Bremen v. 23. 10. 2014 – 10 C 0148/14, juris Rz. 9; AG Ebersberg v. 10. 1. 2018 – 7 C 680/18, juris Rz. 9; AG Lemgo, Versäumnisurt. v. 15. 2. 2017 – 19 C 565/16, juris Rz. 5; LG Berlin v. 14. 7. 2015 – 14 O 505/14, juris Rz. 34; OLG Bamberg v. 06. 12. 2001 – 4 W 128/01, juris Rz. 9.Für eine Erstattungsfähigkeit: AG Düsseldorf v. 7. 11. 2014 – 57 C 10222/14, juris Rz. 6; AG Stadthagen v. 15. 6. 2011 – 41 C 414/10 (VII), juris Rz: 21; LG Karlsruhe v. 19. 1. 2024 – 10 O 181/23, juris Rz. 72; OLG Naumburg v. 24. 1. 2014 – 10 U 7/13, juris Rz. 30.
- 3
- 3)BVerfG v. 7. 9. 2011 – 1 BvR 1012/11, Rz. 16; BGH v. 24. 5. 1967 – VIII ZR 278/64, BeckRS 2011, 24089; BeckOGK/Dornis, Stand: 1. 6. 2024, § 286 BGB Rz. 343; BeckOK BGB/Lorenz, 77. Ed., Stand: 1. 2. 2026, § 286 Rz. 77; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., 2026, § 286 Rz. 46; MünchKomm-Ernst, BGB, 10. Aufl., 2025, § 286 Rz. 190; Schulte-Nölke, in: NomosKommentar zum BGB, 4. Aufl., 2021, § 286 Rz. 16; dazu ausführlich Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl., 2022, § 2 Rz. 11 ff. und 109 ff.
- 4
- 4)BGH v. 19. 2. 2025 – VIII ZR 138/23, ZVI 2025, 261, Rz. 29.
- 5
- 5)Gesetzesfolgenabschätzung des BDIU zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht vom 1. 11. 2019, S. 6., abrufbar unter https://www.inkasso.de/fileadmin/user_upload/2019_11_01_Stellungnahme_BDIU_2_VerbraucherschutzInkassorecht.pdf (letzter Abruf: 6. 5. 2026).
- 6
- 6)Gesetzesfolgenabschätzung des BDIU zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht vom 1. 11. 2019, S. 6., abrufbar unter https://www.inkasso.de/fileadmin/user_upload/2019_11_01_Stellungnahme_BDIU_2_VerbraucherschutzInkassorecht.pdf (letzter Abruf: 6. 5. 2026) .
- 7
- 7)OLG Bamberg v. 6. 12. 2001 – 4 W 128/01, juris Rz. 9.
- 8
- 8)BGH v. 19. 2. 2025 – VIII ZR 138/23, ZVI 2025, 261, Rz. 29.
- 9
- 9)Vgl. Strahl, in: Hamm, Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 12. Aufl., 2022, § 52, Rz. 28; Heinemann, in: Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 5. Aufl., 2021, § 10, Rz. 3 f.; OLG München, Hinweisbeschl. v. 21. 2. 2013 – 15 U 3939/12, BeckRS 2013, 16107.
- 10
- 10)Siehe LG Karlsruhe v. 19. 1. 2024 – 10 O 181/23, juris Rz. 72; OLG Naumburg v. 24. 1. 2014 – 10 U 7/13, juris Rz. 31; AG Düsseldorf v. 7. 11. 2014 – 57 C 10222/14, juris Rz. 6; sinngemäß auch: AG Stadthagen v. 15. 6. 2011 – 41 C 414/10 (VII), juris Rz. 21.
- 11
- 11)Vgl. LG Lübeck v. 4. 6. 2025 – 1 S 40/24, unter Bezugnahme auf OLG Bamberg v. 6. 12. 2001 – 4 W 128/01, juris Rz. 10.
- 12
- 12)OLG Bamberg v. 6. 12. 2001 – 4 W 128/01, juris Rz. 9.
- 13
- 13)AG Ratzeburg v. 16. 5. 2024 – 17 C 103/24.
- 14
- 14)Woitkewitsch, MDR 2012, 500, 502; Staudinger/Feldmann, BGB, 13. Aufl., 2025, § 286 Rz. 230.
- 15
- 15)BGH v. 11. 1. 2022 – VIII ZB 44/21, Rz. 14; BGH v. 6. 2. 2014 – IX ZB 57/12, ZVI 2014, 185, Rz. 14; BeckOK ZPO/Jaspersen, 60. Ed., Stand: 1. 3. 2026, § 91 Rz. 40.
- 16
- 16)LG Berlin v. 14. 7. 2015 – 14 O 505/14, juris Rz. 34; OLG Bamberg v. 6. 12. 2001 – 4 W 128/01, juris Rz. 9; AG Bad Segeberg v. 12. 3. 2014 – 17a C 209/13, juris Rz. 29; AG Bremen v. 23. 10. 2014 – 10 C 148/14, juris Rz. 9; AG Ebersberg v. 10. 1. 2018 – 7 C 680/18, juris Rz. 9; AG Lemgo, Versäumnisurt. v. 15. 2. 2017 – 19 C 565/16, juris Rz. 5.
- 17
- 17)LG Lübeck v. 4. 6. 2025 – 1 S 40/24.
- 18
- 18)MünchKomm-Grundmann, BGB, 10. Aufl., 2025, § 276 Rz. 180.