ZRI 2026, 95
Leitsatz des Gerichts:
Die planmäßige Übertragung der letzten freien Vermögenswerte an eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen bewirkt und die Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (sogenanntes „asset-protection“-Modell), stellt ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar (Fortführung von BGH, Urt. v. 29. 4. 2021 – IX ZR 266/19, ZRI 2021, 539 = WM 2021, 1192, Rz. 19).
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