ZRI 2026, 757
Vom Umgang mit § 15b InsO im Zivilprozess – Heavy Metal aus Karlsruhe!
Zugleich Besprechung LG Karlsruhe, Urt. v. 18. 6. 2026 – 13 O 4/25 KfH, ZRI 2026, 787
Was lange währt, wird endlich gut! Mehrere Jahre hat die Szene auf eine aussagekräftige Entscheidung zum „neuen“ § 15b InsO gewartet, der an die Stelle des alten § 64 GmbHG a. F. getreten ist und für Zahlungen gilt, die ab dem 1. 1. 2021 erfolgt sind. Jetzt hat das LG Karlsruhe geliefert – und wie! Die Entscheidung beschäftigt sich gleich mit mehreren Aspekten, die für die Praxis von großer Relevanz sind. Nach ein paar Ausführungen zum Geschäftsleiter und zur Zahlungsunfähigkeit (dazu unter B.) geht es um den Umgang mit dem „ordnungsgemäßen Geschäftsgang“ (§ 15b Abs. 2 InsO) im Zivilprozess (dazu unter C.). Sodann widmet sich das LG Karlsruhe dem Umfang des Anspruchs (§ 15b Abs. 4 InsO), mithin der Frage, die nach Inkrafttreten des § 15b InsO zum 1. 1. 2021 ganz besonders intensiv und teilweise sogar emotional diskutiert worden ist (dazu zu D.). Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Das Landgericht Karlsruhe hat sich von einigen Unkenrufen aus der Literatur, die die Geschäftsleiterhaftung auf ganz neue Füße stellen wollten, nicht beirren lassen, sondern hat ebenso wertungssicher wie richtig Kurs gehalten. Heavy Metal statt seichtem Pop! Zum Abschluss der Entscheidung beschäftigt sich das LG Karlsruhe dann noch mit dem Quotenvorbehalt. Hier ist der Entscheidung im Ergebnis zuzustimmen; die Begründung ist allerdings etwas überraschend (dazu zu E.).
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- *)Dr. iur., Richter beim Insolvenz- und Restrukturierungsgericht, Hamburg
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