ZRI 2025, 826
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Anweisung an die Geschäftsleitung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen mehr vorzunehmen, begründet jedenfalls ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB.
2. Unter Verstoß gegen eine solche Anweisung vorgenommene Auszahlungen können daher als inkongruente Leistungen angefochten werden. Sie gewähren dem Empfänger eine Befriedigung, die er nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.
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