ZRI 2025, 633
Leitsätze des Gerichts:
1. Im Beschwerdeverfahren ist die Zivilkammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (Festhaltung BGH, Beschl. v. 21. 9. 2017 – IX ZB 84/16, ZVI 2018, 167 = NZI 2017, 991, Rz. 11; BGH, Beschl. v. 22. 11. 2018 – IX ZB 14/18, ZVI 2019, 165 = NZI 2019, 139, Rz. 10).
2. Bei Verurteilung des Schuldners zu einer Gesamtstrafe wegen einer oder mehrerer Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB und anderer Straftaten kann weder im Kostenstundungsaufhebungsverfahren noch im Versagungsverfahren eine „fiktive“ Gesamtstrafe allein aus den Verurteilungen wegen der Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB durch das Insolvenzgericht gebildet werden.
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