ZRI 2025, 300
Leitsätze:
1. § 134 InsO erfasst Fälle einer freiwilligen Drittleistung, nicht aber den Fall, dass den Dritten gegenüber dem Empfänger eine eigene Verbindlichkeit trifft. (Leitsatz des Gerichts.)
2. Beim Vermächtnis findet – anders als bei der Erbschaft – kein „Von-Selbst-Erwerb“ statt. Vielmehr wird durch das Vermächtnis für den Bedachten entsprechend § 2174 BGB das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Dieser Anspruch entsteht gem. § 2176 BGB durch den Erbfall und begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer. Durch die Erfüllung des Vermächtnisses verliert der Vermächtnisnehmer seinen entsprechenden gesetzlichen Anspruch und der Erbe erhält als Gegenleistung die Befreiung von seiner Schuld. (Leitsatz des Gerichts.)
3. Entgeltlichkeit liegt (auch dann) vor, wenn der Schuldner zur Erfüllung einer gesetzlichen Verbindlichkeit handelt, so dass die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen niemals unentgeltlich i. S. d. § 134 InsO ist. (Leitsatz der Redaktion.)
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