ZRI 2025, 1039

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungRestrukturierungsrechtStaRUG §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2Restrukturierung und Bürgenhaftung StaRUG§ 29 StaRUG§ 30 StaRUG§ 33 AG Düsseldorf, Beschl. v. 10.01.2025 – 603 RES 4/24AG DüsseldorfBeschl.10.1.2025603 RES 4/24

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine Restrukturierungssache ist aufzuheben, wenn dem Gericht Umstände bekannt sind, dass das angezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. a) Ein Schuldner unterfällt als natürliche Person bereits teilweise nicht dem Anwendungsbereich des § 29 StaRUG, da dieser nicht restrukturierungsfähig i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG ist.
2. b) Natürliche Personen unterfallen nur dann dem Anwendungsbereich des StaRUG, soweit diese unternehmerisch tätig sind (§ 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG).
2. c) Die Beteiligung eines Schuldners als Gesellschafter mit einem GmbH-Anteil i. H. v. 60 % („Halten einer Beteiligung“), bei gleichzeitiger Geschäftsführung stellt keine Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit dar. Eine solche wird mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, und zwar unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Erforderlich ist weiter, dass die Tätigkeit auf eigene Gefahr (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung durchgeführt wird (Unternehmerinitiative).
3. Die Eingehung einer Bürgschaftsverbindlichkeit für die schuldende Gesellschaft stellt allein noch keine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners dar.

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