ZRI 2024, 908
Leitsatz der Redaktion:
Anleger können kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche zur Tabelle anmelden, um im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten am Erlös als einfacher Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) teilzuhaben.
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