ZRI 2022, 633
Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Portugiesisch):
1. Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen, im Zusammenhang mit einer Abwicklungsmaßnahme anwendbaren Regelung nicht entgegensteht, die es grundsätzlich ermöglicht, die wirtschaftliche Neutralität dieser Abwicklungsmaßnahme sicherzustellen, und die auf die Schaffung eines Brückeninstituts und eines Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten abzielt, ohne in einer ausdrücklichen Bestimmung vorzusehen, dass
- eine angemessene, sorgfältige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des von der Abwicklungsmaßnahme betroffenen Instituts vor dem Erlass dieser Maßnahme vorgenommen wird,
- eine etwaige Gegenleistung entsprechend dieser Bewertung an das in Abwicklung befindliche Institut oder, je nach Fall, an die Inhaber der Anteile oder anderer Eigentumstitel gezahlt wird,
- die Anteilseigner des von der Abwicklungsmaßnahme betroffenen Instituts Anspruch darauf haben, einen Betrag zu erhalten, der nicht unter dem liegt, von dem davon ausgegangen wird, dass sie ihn erhalten würden, wenn das Institut vollständig nach den normalen Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre, sondern einen solchen Schutzmechanismus lediglich für die Gläubiger vorsieht, deren Forderungen nicht übertragen wurden, und
- keine von der im ersten Gedankenstrich genannten Bewertung unabhängige Bewertung vorgenommen wird, mit der beurteilt werden soll, ob die Anteilseigner und die Gläubiger eine vorteilhaftere Behandlung erhalten hätten, wenn in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ein normales Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre.
2. Die nur teilweise Umsetzung bestimmter Vorschriften der RL 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 5. 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der RL 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der VO (EU) Nr. 1093/2010 und VO (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch einen Mitgliedstaat in einer vor Ablauf der Frist für ihre Umsetzung erlassenen nationalen Regelung für die Abwicklung von Kreditinstituten kann die Verwirklichung des von dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisses grundsätzlich nicht im Sinne des Urteils vom 18. 12. 1997, Inter-Environnement Wallonie (Rs C-129/96, EU:C:1997:628), ernstlich gefährden.
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