ZRI 2021, 96
Leitsätze des Gerichts:
1. Zur Frage, ob eine Klage aus einem zur Insolvenzvermeidung ausgestellten Comfort Letter eine unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehende und damit in engem Zusammenhang stehende Klage i. S. v. Art. 6 Abs. 1 InsVfVO darstellt (zu B.I).
2. Ein Gericht in England, vor dem vor Ablauf des Übergangszeitraums nach Art. 126 Austrittsabkommen ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, ist im Übergangszeitraum und auch danach als das „Gericht eines Mitgliedstaates“ i. S. d. Art. 31 Abs. 2 EuGVVO zu behandeln (zu II.2).
3. Zur Frage, inwieweit ein nach Art. 25 EuGVVO möglicherweise derogiertes Gericht bei der Anwendung des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO prüfen darf, ob die fragliche Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich zur ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts führt (sog. umgekehrte Torpedoklage, zu IV.1).
4. Es sind auch solche Gerichte i. S. d. Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ausschließlich zuständig, deren Zuständigkeit durch eine asymmetrische, also einseitig begünstigende Gerichtsstandsklausel begründet wird (zu IV.2.b.).
5. Es sind auch solche Gerichte i. S. d. Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ausschließlich zuständig, deren Zuständigkeit durch eine Gerichtsstandsklausel begründet wird, die nur die Gerichte eines Mitgliedstaats als solche als zuständig benennt (zu IV.2.c.).
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