ZRI 2021, 389
Die neue Geschäftsleiterhaftung gem. § 15b InsO im Lichte der Rechtsprechung zu § 64 Satz 1 GmbHG a. F. – was bleibt, was ist neu?
Durch das zum 1. 1. 2021 in Kraft getretene SanInsFoG wurde u. a. der neue § 15b InsO eingeführt; gleichzeitig wurde § 64 GmbHG a. F. gestrichen. Man spricht jetzt von Geschäftsleiterhaftung und nicht mehr von Geschäftsführerhaftung. Doch wie viel vom guten alten § 64 GmbHG steckt noch im neuen § 15b InsO? Der Beitrag wird zeigen, dass die Rechtsprechung des II. Zivilsenats zu § 64 GmbHG a. F. weitgehend weiterhin Bestand haben wird und dass die gesetzlichen Neuregelungen in § 15b InsO jedenfalls im Wesentlichen diese Rechtsprechung kodifizieren, mehr nicht. Beim BGH fällt § 15b InsO genau wie § 64 GmbHG a. F. in die Zuständigkeit des II. Zivilsenats. Dies hat das Präsidium des BGH mit Beschluss vom 23. 2. 2021 so entschieden.
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- *)Dr. iur., Richter am AG – Insolvenzgericht – Hamburg
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