ZRI 2021, 186
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger durch das Insolvenzgericht muss vor dem Beginn der Abstimmung über den Insolvenzplan abgeschlossen sein.
2. Eine ohne Klärung der Stimmrechte vorgenommene Abstimmung ist zu wiederholen.
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