ZRI 2020, 463
Lücken und Tücken des § 78 InsO – Zur Notwendigkeit eines differenzierten Systems der Kontrolle von Beschlüssen der Gläubigerversammlung
Die Insolvenzordnung kennt nur fragmentarische Regelungen zur Kontrolle von Beschlüssen der Gläubigerversammlung. Schon bei ihrem Inkrafttreten 1999 enttäuschte die insofern zentrale Vorschrift (§ 78 InsO). Seitdem wurde deren Anwendungsbereich immer weiter ausgehöhlt und nach und nach zeigten sich weitere Schwächen der Norm. Es ist an der Zeit, ein differenziertes Beschlussmängelkontrollsystem zu schaffen.
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- *)Prof. Dr. iur., LL.M. (Yale), M.Sc. in Finance (Leicester), Bucerius Law School, Hamburg
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