OLG München, Urteil v. 27.07.2023 – 29 U 7919/21 (LG München I)

08.09.2023

Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 04.10.2021, Az. 42 0
13841/19, berichtigt durch Beschluss vom 26.10.2021, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und nicht berechtigt ist, die Ausschüttungen
der auf Fach- und Sachbücher des Autors F… K… entfallenden Anteile an den Erlösen aus der
Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäß §§ 27, 54 ff UrhG, die auf den
Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen aus diesen
Erlösen für folgende Zwecke zu vermindern:
a) Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung;
b) Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, um welche Beträge sich die
Ausschüttungen an den Autor F… K… in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die in Ziffer I.1.
genannten Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung und an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort
GmbH vermindert haben (jeweils getrennt nach Jahren, den einzelnen Ausschüttungen und den
Ausschüttungen für Buchbeiträge und Zeitschriftenbeiträge und auch nach Ausschüttungen für Bücher).
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung Vorbehalten.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 15 % der Kläger und zu 85 % die Beklagte.
V. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in obiger Fassung ausgenommen Ziffer I.1. sind vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in Bezug auf die Auskunft durch Sicherheitsleistung in
Höhe von Euro 1.500,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. Im übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
VII. Die Nebenintervention wird zurückgewiesen. Der Nebenintervenient hat die Kosten des
Zwischenverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
I.
1
Der Kläger wendet sich aus eigenem und aus abgetretenem Recht des F… K… (kurz: Zedent) dagegen,
dass die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.09.2019 (kurz: Klagezeitraum) Herausgeber sowie
die Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH (kurz: der FFW) an ihren Einnahmen beteiligte und
dadurch seinen Anteil und den des Zedenten hieran schmälerte.
2
Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete VG Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher
Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten
zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr
vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.
3
Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke, der Zedent (hinsichtlich der Abtretung wird auf das Ersturteil,
Seiten 2/3 verwiesen) Autor überwiegend von Reiseführern.
4
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 29.12.1983/ 26.01.1984 (Anlage K 8; kurz: KWahrnehmungsvertrag),
der Zedent am 20.11./09.12.1994 (Anlage K 9; kurz: Z-Wahrnehmungsvertrag)
einen Wahrnehmungsvertrag, beide sind auch Mitglieder der Beklagten. Der Kläger und der Zedent
meldeten der Beklagten im Klagezeitraum diverse Werke und erhielten jeweils Ausschüttungen vom
Aufkommen der Beklagten (vgl. zu den Ausschüttungen im Einzelnen, LGU, Seite 9).
5
In beiden Wahrnehmungsverträgen ist bestimmt, dass sich die Abrechnung und Auszahlung des Anteils des
Klägers und des Zedenten am Aufkommen der Beklagten nach deren Satzung und Verteilungsplan richten
(§ 6 K-Wahrnehmungsvertrag, Anlage K 8 bzw. § 4 Ziff. 1 Z-Wahrnehmungsvertrag, Anlage K 9). Diese
Bestimmungen sind nach dem Wortlaut der beiden genannten Wahrnehmungsverträge auch insoweit
Vertragsbestandteil, als sie künftig geändert werden (§ 3 Satz 1 K-Wahrnehmungsvertrag bzw. § 5 Satz 1
Z-Wahrnehmungsvertrag). Auch Änderungen der von der Beklagten verwendeten Wahrnehmungsverträge
werden nach dem Wortlaut der Wahrnehmungsverträge des Klägers und des Zedenten Vertragsbestandteil
(§ 3 Satz 2 K-Wahrnehmungsvertrag), wobei der Wahrnehmungsvertrag des Zedenten ein
Zustimmungserfordernis vorsieht und die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen fingiert wird (§ 5
Sätze 2 und 3 Z-Wahrnehmungsvertrag).
6
Zum Zwecke der Verteilung untergliederten die Verteilungspläne die Wahrnehmungserlöse der Beklagten
im Klagezeitraum nach ihrem Ursprung zunächst in Sparten und teilten die Sparten dann weiter in Bereiche
auf. Herausgeber erhielten im Klagezeitraum gemäß den damals geltenden Verteilungsplänen eine
Beteiligung in der Sparte „Bibliothekstantieme“ für Vergütungsansprüche nach § 27 Abs. 2 UrhG und in der
Sparte „Vervielfältigung von stehendem Text“ für Vergütungsansprüche nach § 54, § 54b und § 54c UrhG
(Textbereich) mit Ausnahme des Aufkommens für das Fotokopieren in Schulen und Volkshochschulen in
Höhe von insgesamt über Euro 20 Mio.
7
Weiter richtet sich die Klage gegen die Erlösbeteiligung des FFW, einer eigenständigen GmbH, dessen
einzige Gesellschafterin die Beklagte ist. Die Satzung der Beklagten regelte in ihren während des
Klagezeitraums geltenden Fassungen die Förderungsausschüttung in unterschiedlicher Weise (zum
Wortlaut der maßgeblichen Satzungsbestimmungen, vgl. LGU, Seiten 10/11). Zunächst sah sie vor, dass
die Zuwendungen der Beklagten an den FFW allein den Einnahmen aus der Bibliothekstantieme
entnommen werden. Im Jahr 2018 wurde eingeführt, dass zusätzlich auch Einnahmen aus der
Wahrnehmung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs aus § 54 Abs. 1 UrhG für wissenschaftliche Bücher
sowie Fach- und Sachbücher herangezogen werden. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung des FFW vom
30.11.2015 (Anlage B 16; kurz: FFW-Satzung; sie galt im gesamten Klagezeitraum) ist der Zweck der
Gesellschaft die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der insbesondere durch die
Zurverfügungstellung von Druckkostenzuschüssen für wissenschaftliche Werke und Fachwerke verwirklicht
wird. Die Ausschüttungen des FFW gemäß § 9 FFW-Satzung erfolgen an die aufgrund des
Bewilligungsverfahrens berücksichtigungsfähigen wahrnehmungsberechtigten Urheber und Verlage.
8
Weiter begehrt der Kläger Auskunft von der Beklagten. Er und der Zedent erhielten im Klagezeitraum
diverse werkbezogene Ausschüttungsauskünfte (Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 21.05.2020, S. 11, Bl.
215 d.A.), denen nicht entnommen werden konnte, für welche Werke die Beklagte im Klagezeitraum
Ausschüttungen vorgenommen hat (vgl. dazu LGU, Seiten 9/10).
9
Im Hinblick auf die geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche erhebt die Beklagte die Einrede
der Verjährung in Bezug auf die Beträge, um die sich die Ausschüttungen des Klägers für die Zeit vom
01.01.2016 bis 31.12.2019 durch Zuwendungen an den FFW vermindert haben, soweit diese
Ausschüttungen vor dem 31.12.2017 erfolgt sind.
10
Der Kläger hat vorgetragen,
die Beklagte habe die Ausschüttungen durch die Herausgeberbeteiligung rechtswidrig verringert und sei
daher zu Nachzahlungen verpflichtet. Bis zur Satzungsänderung 2018 hätten der Beklagten schon
satzungsgemäß nur Nutzungsrechte an Sprachwerken übertragen werden können, nicht dagegen an
Sammelwerken gemäß § 4 Abs. 1 UrhG. Die Wahrnehmungsverträge könnten nicht dahingehend ausgelegt
werden, dass der Beklagten die Nutzungsrechte an „Sammelwerken an Sprachwerken“ übertragen worden
seien.
11
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, soweit die Beklagte die Rechteeinräumung in den
Wahrnehmungsverträgen im Jahr 2018 auf Sammelwerke von Sprachwerken erstreckt habe, sei dies
unwirksam. Diese Änderung gelte jedenfalls nicht gegenüber den Inhabern von Altverträgen. Die Regelung
zur Einbeziehung von Vertragsänderungen widerspreche § 10 VGG.
12
Zudem habe die Beklagte weiterhin nicht an Inhaber von Rechten an Sammelwerken ausgeschüttet,
sondern laut ihrem Verteilungsplan an Herausgeber. Der Beklagten hätten nicht die notwendigen
Informationen Vorgelegen, um beurteilen zu können, ob es sich bei den Meldenden um Herausgeber als
solche gehandelt habe oder um Inhaber von Urheberrechten an Sammelwerken. Ein Herausgeber sei nicht
zwangsläufig der Urheber eines Sammelwerkes, selbst wenn es sich um ein Sammelwerk im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes handele. Bei belletristischen Sammelbänden und Kinder- und Jugendbüchern
fehlten der Beklagten die zur Beurteilung der Urheberrechte erforderlichen Unterlagen.
13
Im Hinblick auf die Zuwendungen an den FFW ist der Kläger der Ansicht gewesen, der Beklagten fehle es
an jeglicher Rechtsgrundlage für die vorgenommene Kultur- und Sozialförderung. Sie habe für die
Förderung Gelder verwendet, die zwingend den tatsächlichen Berechtigten zustünden. Im Hinblick auf die
Druckkostenzuschüsse und den Übersetzungspreis des FFW ist der Kläger zudem der Ansicht, diese
Zahlungen seien wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot rechtswidrig.
14
Weiter hat der Kläger die Auffassung vertreten, er könne Auskunft aus dem Wahrnehmungsvertrag in
Verbindung mit § 675, § 666 BGB verlangen. Daneben folge ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, da er
unverschuldet keinen Zugang zu den für die Bezifferung seines Zahlungsanspruchs erforderlichen und der
Beklagten vorliegenden Informationen habe. Weder der Kläger noch der Zedent hätten für die
Nachausschüttungen noch vor der Abrechnung der Beklagten vom 06.07.2018 für die Hauptausschüttung
2018 werkbezogene Auskünfte erhalten. Jedenfalls seien nicht alle Abrechnungen im Klagezeitraum nach
den jeweiligen Vergütungsansprüchen und den vergüteten Werken aufgeschlüsselt.
15
Der Kläger hat die Meinung vertreten, die Verjährungseinrede greife nicht. Es gelte nämlich die
Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB, weil die streitgegenständlichen Ansprüche auch aus unerlaubter
Handlung folgten.
16
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und nicht berechtigt ist, die Ausschüttungen
der auf die Werke des Klägers entfallenden Anteile an den Erlösen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche gemäß den §§ 27, 54 ff UrhG, die auf den Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016
bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen aus diesen Erlösen für folgende Zwecke zu vermindern:
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und nicht berechtigt ist, die Ausschüttungen
der auf Fach- und Sachbücher des Autors F… K… entfallenden Anteile an den Erlösen aus der
Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäß §§ 27, 54 ff UrhG, die auf den
Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen aus diesen
Erlösen für folgende Zwecke zu vermindern:
17
Hinsichtlich der Ziffer 1. wird der Antrag hilfsweise mit der Maßgabe gestellt, dass der darin genannte
Zeitraum „vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019“ gestrichen wird und statt dessen einfügt wird:
„a) vom 01.01.2016 bis 30.09.2018
b) vom 01.10.2018 bis 30.09.2019
aa) soweit es Einkünfte von Wahrnehmungsberechtigten betrifft, die den Wahrnehmungsvertrag in der bis
zum 09.06.2018 geltenden Fassung haben,
bb) soweit es Einkünfte von Wahrnehmungsberechtigten betrifft, die einen Wahrnehmungsvertrag in der
Fassung ab dem 09.06.2018 abgeschlossen haben.“
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, um welche Beträge sich die
Ausschüttungen an den Kläger und den Autor F… K… in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019
durch die in den Anträgen zu 1. und 2. genannten Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung und an den
Förderungsfonds Wissenschaft der VG W.ort GmbH vermindert haben (jeweils getrennt für den Kläger und
den Autor K… sowie getrennt nach Jahren, den einzelnen Ausschüttungen und den Ausschüttungen für
Buchbeiträge und Zeitschriftenbeiträge, beim Kläger auch nach Beiträgen im Internet, bei dem Autor K…
auch nach Ausschüttungen für Bücher).
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die sich aus der Auskunft gemäß Antrag zu 3. ergebenden
Beträge zu bezahlen, zuzüglich Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
18
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
19
Die Beklagte hat vorgetragen.
die Klage sei in den Feststellungsanträgen nur dann begründet, wenn die Beklagte Herausgeber im
gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht an den Einnahmen aus der Wahrnehmung
der gesetzlichen Vergütungsansprüche habe beteiligen dürfen, was nicht der Fall sei.
20
Sie hat vorgetragen, die beanstandeten Ausschüttungen an Herausgeber seien rechtmäßig gewesen.
Herausgeber könnten Inhaber von Urheberrechten an Sammelwerken gemäß § 4 Abs. 1 UrhG sein. Die
Beklagte prüfe bei Meldungen von Herausgebern wissenschaftlicher Werke, ob eine Auswahl- oder
Anordnungsleistung erbracht worden sei. Ferner prüfe sie, auf welche Art und Weise die Herausgeber
genannt würden. Als Folge dieser Prüfung führe nicht jede Meldung automatisch zu einer Vergütung,
sondern jede Meldung werde vom zuständigen Sachbearbeiter daraufhin geprüft, ob die Voraussetzungen
für eine Auszahlung erfüllt seien.
21
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, ihr seien Rechte und Ansprüche der Herausgeber von
Sammelwerken an Sprachwerken im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG im Klagezeitraum eingeräumt worden. Dies
sei geschehen durch die Wahrnehmungsverträge in ihrer ursprünglichen Fassung (bis Juni 2018), die
Einzelmeldungen im Bereich Wissenschaft (bis April 2018), die Wahrnehmungsverträge in der im Jahr 2018
geänderten Fassung sowie die Einbeziehung der im Jahr 2018 beschlossenen Änderungen in die zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Wahrnehmungsverträge. Aber auch in der Zeit bis Februar 2018 hätten
Urheber von Sammelwerken ihre Rechte wirksam an die Beklagte übertragen, und zwar durch die
Meldeformulare.
22
Die Satzungsänderung und die Änderung der Wahrnehmungsverträge im Jahr 2018 seien wirksam in die
bereits bestehenden Wahrnehmungsverträge einbezogen worden, und zwar durch Übersendung des „VG
WORTREPORTS“ (Anlage B 12). Eine ausdrückliche Zustimmung nach § 10 VGG sei nicht erforderlich,
auch sei das Textformerfordernis des § 10 Satz 2 VGG gewahrt.
23
Im Hinblick auf die Einbeziehungsklausel des § 3 Satz 2 K-Wahrnehmungsvertrag ist die Beklagte der
Auffassung gewesen, diese stelle keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar.
Die vereinfachte Handhabung des Massengeschäfts sei ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der
Regelung. Ohne die Regelung des § 3 Satz 2 des K-Wahrnehmungsvertrages müsse die Beklagte von
jedem einzelnen Berechtigten eine ausdrückliche Zustimmung in Textform einholen.
24
In Bezug auf die Zuwendungen an den FFW ist die Beklagte der Ansicht gewesen, die Förderung von noch
nicht erschienenen Werken sei mit den Vorgaben des EuGH vereinbar. Auch ein Urheber eines noch nicht
veröffentlichten Werkes könne schon Berechtigter der Beklagten sein, wenn er bereits zu einem früheren
Zeitpunkt Werke geschaffen und bei der Beklagten angemeldet habe. Grundsätzliche Voraussetzung für die
Förderung durch den FFW sei, dass der Antragsteller bereits einen Wahrnehmungsvertrag mit der
Beklagten abgeschlossen habe.
25
Zu bedenken sei ferner, dass die streitgegenständlichen Ausschüttungen die Ausschüttungen an den Kläger
nicht vermindert hätten, so dass die Feststellungsanträge des Klägers schon deshalb keinen Erfolg hätten.
Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie im Hinblick auf die Verteilung der von ihr
erzielten Einnahmen einen großen Ermessensspielraum habe, § 27 VGG.
26
Im Hinblick auf das Auskunftsbegehren des Klägers ist die Beklagte der Ansicht gewesen, es bestehe kein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen einerseits einer möglichen Unwirksamkeit der
Herausgeberbeteiligung und den Zuwendungen an den FFW und den Ausschüttungen an den Kläger
andererseits. Erforderlich sei zunächst, dass die Verteilung der zur Verfügung stehenden
Gesamteinnahmen auf die einzelnen Ausschüttungstöpfe neu beschlossen werde. Deshalb lasse sich nicht
errechnen, was dem Kläger oder dem Zedenten zustehe, sollte deren Rechtsauffassung richtig sein. Im
Falle einer unterstellten Unwirksamkeit der Herausgeberbeteiligung stelle sich die Frage, ob dieses
Aufteilungsverhältnis neu bestimmt werden müsse. Hierfür gebe es keinen im Verteilungsplan angelegten
Automatismus.
Mit Teilurteil vom 04.10.2021, berichtigt durch Beschluss vom 26.10.2021, auf dessentatsächliche
Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das LandgerichtMünchen I wie folgt entschieden:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und nicht berechtigt ist, die Ausschüttungen
der auf die Werke des Klägers entfallenden Anteile an den Erlösen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche gemäß den §§ 27, 54 ff UrhG, die auf den Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016
bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen aus diesen Erlösen für folgende Zwecke zu vermindern:
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und nicht berechtigt ist, die Ausschüttungen
der auf Fach- und Sachbücher des Autors F… K… entfallenden Anteile an den Erlösen aus der
Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäß §§ 27, 54 ff UrhG, die auf den
Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen aus diesen
Erlösen für folgende Zwecke zu vermindern:
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, um welche Beträge sich die
Ausschüttungen an den Kläger und den Autor F… K… in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019
durch die in den Anträgen zu 1. und 2. genannten Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung und an den
Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH vermindert haben (jeweils getrennt für den Kläger und
den Autor K… sowie getrennt nach Jahren, den einzelnen Ausschüttungen und den Ausschüttungen für
Buchbeiträge und Zeitschriftenbeiträge, beim Kläger auch nach Beiträgen im Internet, bei dem Autor K…
auch nach Ausschüttungen für Bücher); wobei hinsichtlich der Ausschüttungen an den Kläger die
Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH nur insoweit zu berücksichtigen
sind, als die Ausschüttungen nach dem 31.12.2017 erfolgt sind.
4. Im Übrigen wird die Klage in Ziffer 3 abgewiesen.
27
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, der Kläger Anschlussberufung.
28
Die Beklagte wiederholt und vertieft zur Begründung ihrer Berufung das Vorbringen aus dem ersten
Rechtszug und macht geltend, im Hinblick auf die Herausgeberbeteiligung für die Zeit vom Beginn des
Klagezeitraums bis zur Änderung der Satzung im Jahr 2018 habe das Landgericht rechtsfehlerhaft den
Begriff „Sprachwerk“ in der Satzung der Beklagten zu eng ausgelegt.
29
Im Hinblick auf die Herausgeberbeteiligung für den Zeitraum ab Satzungsänderung im Jahr 2018 bis zum
Ende des Klagezeitraums habe das Landgericht irrig angenommen, dass die Beklagte die Ausschüttungen
an den Kläger und den Zedenten nicht um Zahlungen an Herausgeber von Sammelwerken von
Sprachwerken habe mindern dürfen, weil die Satzungsänderung im Jahr 2018 nicht wirksam in die
Wahrnehmungsverträge mit dem Kläger und dem Zedenten einbezogen worden sei. Tatsächlich bedürfe es
für Änderungen des satzungsmäßigen Wahrnehmungsumfangs einer Verwertungsgesellschaft nicht der
individuellen Zustimmung der einzelnen Berechtigten.
30
Weiter habe das Landgericht irrig angenommen, die Beklagte habe auch nach der Satzungsänderung im
Jahr 2018 von Herausgebern von Sammelwerken von Sprachwerken mit bereits bestehenden
Wahrnehmungsverträgen keine Vergütungsansprüche für derartige Sammelwerke erwerben können, weil
die Änderung des Umfangs der wahrgenommenen Ansprüche nicht wirksam in die Wahrnehmungsverträge
einbezogen worden sei. Auch dies sei rechtsfehlerhaft, insbesondere habe das Landgericht das
Textformerfordernis des § 10 S. 2 VGG falsch ausgelegt.
31
Soweit das Landgericht ferner angenommen habe, die im Jahr 2018 geänderten Verteilungsplanregelungen
seien nicht wirksam in die Wahrnehmungsverträge mit dem Kläger und dem Zedenten einbezogen worden
sei auch dies rechtsfehlerhaft.
32
Auch seien die Verteilungsplanregelungen zur Beteiligung von Herausgebern von Sammelwerken von
Sprachwerken durchaus wirksam, die von der Beklagten im Rahmen der Verteilung vorgenommenen
Pauschalierungen seien zulässig.
33
Überdies habe das Landgericht in Bezug auf den Kläger verkannt, dass dessen Ausschüttungen nicht um
Zahlungen an Herausgeber von Sammelwerken von Sprachwerken gemindert worden seien.
34
Im Hinblick auf die Zuwendungen der Beklagten an den FFW habe das Landgericht zu Unrecht
angenommen, dass die Beklagte die Ausschüttungen des Klägers und des Zedenten nicht um Zahlungen
an den FFW habe mindern dürfen. Die vertraglichen Regelungen, auf deren Grundlage die Zuwendungen
der Beklagten an den FFW erfolgt seien, seien nicht unwirksam, das Landgericht habe den Begriff des
Berechtigten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu eng ausgelegt. Auch sei die Satzungsänderung im
Jahr 2018, nach der die Bemessungsgrundlage für die Abzüge zugunsten des FFW um das Aufkommen
aus der Geräte- und Speichermedienvergütung erweitert worden sei, nicht gemäß § 305c Abs. 1 BGB
unwirksam. Hier habe das Landgericht verkannt, dass diese Erweiterung nicht objektiv ungewöhnlich
gewesen sei. Auch habe das Landgericht unzutreffend angenommen, dass die konkret geförderten Projekte
die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllten. Das Erstgericht sei insoweit von gesetzlichen Vorgaben
ausgegangen, die so nicht bestanden hätten.
35
Ferner habe das Landgericht den Auskunftsanspruch rechtsfehlerhaft zugesprochen. Die Verpflichtung zur
Auskunftserteilung beziehe sich nicht auf die Beträge, die der Kläger und der Zedent selbst bei Richtigkeit
der Rechtsauffassung des Klägers beanspruchen könnten. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass
der Verteilungsplan der Beklagten keine Regelungen für den Fall der Unwirksamkeit der
streitgegenständlichen Bestimmungen vorsehe und dass diese erst noch von der Mitgliederversammlung
der Beklagten beschlossen werden müssten.
36
Rechtsfehlerhaft sei insbesondere die Annahme, die Unwirksamkeit der Regelungen zur Beteiligung der
Herausgeber und der Regelungen für die Zuwendungen an den FFW habe zur Folge, dass deshalb
überhaupt keine Beteiligung der Herausgeber und überhaupt keine Zuwendungen an den FFW im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu erfolgen hätten.
37
Auch sei zu bedenken, dass dem Kläger durch die angegriffenen Erlösbeteiligungen nichts abgezogen
worden sei. Abzüge seien ausschließlich bei den Ausschüttungen an den Zedenten vorgenommen worden.
38
Die Beklagte beantragt:
1. Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 04.10.2021, 42 O 13841/19, wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
39
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
40
Der Kläger verteidigt das Ersturteil und vertieft seine Ausführungen erster Instanz.
41
Zur Begründung seiner Anschlussberufung führt der Kläger aus, der Auskunftsanspruch sei auch insoweit
nicht verjährt, als das Landgericht die Klage abgewiesen habe, denn es gelte die Verjährungsfrist des § 199
Abs. 3 BGB, nachdem der dem Auskunftsbegehren zugrundeliegende Anspruch des Klägers und des
Zedenten aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB und aus § 826 BGB folge. Die Beklagte habe gewusst, dass
es für die Zuwendungen an den FFW im Jahr 2017 weder eine Satzungsgrundlage noch eine gesetzliche
Grundlage gegeben habe. Die Beklagte habe zudem gewusst, dass sie für diese Zuwendungen keine Mittel
aus den Erträgen der Geräte- und Speichermedienvergütung und der Bibliothekstantieme habe verwenden
dürfen.
42
Der Kläger beantragt im Wege der Anschlussberufung,
entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu 3, insoweit unter Abänderung von Ausspruch 3
des erstinstanzlichen Urteils, die Beklagte auch zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, um welche
Beträge sich die Ausschüttungen an den Kläger in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 durch
Zuwendungen der Beklagten an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG WORT GmbH vermindert
haben.
43
Hierzu beantragt die Beklagte,
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
44
Die Beklagte erwidert auf die Begründung der Anschlussberufung, § 199 Abs. 3 BGB greife nicht. Die
Voraussetzungen des § 266 Abs. 1 StGB seien nicht erfüllt. Für beide von den Klageanträgen erfassten
Jahre, nämlich 2016 und 2017 mit Ausschüttungen in den Jahren 2017 und 2018 greife die Satzung 2016
(Anlage B 5), so dass es eine satzungsmäßige Grundlage für die Abzüge gebe. Ungeachtet dessen seien
die Voraussetzungen des § 266 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.
45
Der Nebenintervenient ist dem Rechtsstreit in der hiesigen Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 07.07.2023
(Bl. 1009/1014 d.A.) auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat zuletzt erstrebt, das Teilurteil des
Landgerichts München I aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit es sich auf Zahlungen zur
Herausgeberbeteiligung bezieht (Sitzungsprotokoll vom 27.07.2023, Seiten 2/3). Der Kläger hat die
Zurückweisung der Nebenintervention beantragt (Schriftsatz vom 20.07.2023, Bl. 1123 d.A.).
46
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2023 Bezug genommen.
II.
47
Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg, die zulässige Anschlussberufung des Klägers hat
keinen Erfolg. Der klägerische Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention hat Erfolg.
A.
48
Der Streitbeitritt war entsprechend dem klägerischen Antrag zurückzuweisen.
I.
49
Auf Antrag einer Hauptpartei sind die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention und
insbesondere das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen der einen Hauptpartei im
Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen (BGH NJW 2006, 773 m.w.N.). Dabei kann das Zwischenurteil über die
Nebenintervention mit dem Endurteil verbunden werden (BGH NJW 1982, 2070).
II.
50
Der Streitbeitritt war zurückzuweisen, weil der Nebenintervenient im Umfang seines Beitritts, nämlich in
Bezug auf die Herausgeberbeteiligung, ein rechtliches Interesse nicht glaubhaft gemacht hat, § 71 Abs. 1
Satz 2 ZPO.
51
Der Nebenintervenient beruft sich für sein rechtliches Interesse darauf, dass er mit der Beklagten 1988
einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen und in diesem Wahrnehmungsvertrag der Beklagten Rechte und
Ansprüche an den von ihm geschaffenen Sprachwerken zur Wahrnehmung eingeräumt habe. Dazu
gehörten insbesondere auch die Vergütungsansprüche nach § 27, §§ 54 ff. UrhG. Im Klagezeitraum habe er
von der Beklagten Ausschüttungen für Sammelwerke von Sprachwerken erhalten, bei denen er als
Herausgeber eine urheberrechtlich geschützte Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG erbracht habe.
52
Dies mag zwar grundsätzlich ein rechtliches Interesse in Bezug auf die Herausgeberbeteiligung begründen.
Der Senat kann von diesem Sachverhalt jedoch nicht ausgehen. Denn der Kläger bestreitet, soweit sich der
Nebenintervenient auf die Publikation gemäß Anlage N 3 stützt, dass er von der Beklagten im
Klagezeitraum in seiner Eigenschaft als „Herausgeber“ Zahlungen in Höhe von insgesamt Euro 153,02
erhalten habe. Hinsichtlich der in der Anlage N 2 genannten Publikation bestreitet der Kläger, dass der
Nebenintervenient der Beklagten insoweit Rechte zur Wahrnehmung übertragen und für diese Publikation
eine Vergütung in Höhe von Euro 316,50 in seiner Eigenschaft als „Herausgeber“ erhalten habe.
53
Der Nebenintervenient hat die sein rechtliches Interesse begründenden Tatsachen in Bezug auf die
Herausgeberbeteiligung entgegen seiner Obliegenheit aus § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht.
Hierauf hat der Senat ihn im Termin am 27.07.2023 hingewiesen (vgl. Sitzungsprotokoll, Seite 3).
54
Dabei kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an auf den Hinweis des Klägers im Termin vom
27.07.2023, dass Herausgeber von Zeitschriften an den Erlösen der Beklagten nicht beteiligt worden seien,
wie auf die Entgegnung des Nebenintervenienten, die von ihm zur Begründung seines rechtlichen
Interesses genannten Werke seien keine Zeitschriften. Denn daran, dass der Nebenintervenient eventuell
lediglich Zeitschriften herausgegeben hat, scheitert sein Antrag, wie gezeigt, nicht.
B.
55
Die Klage ist zulässig, insbesondere war der Erlass eines Teilurteils zulässig und das für die Klageanträge
Ziff. 1 und 2 erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.
I.
56
Der Erlass des Teilurteils gemäß § 301 ZPO war zulässig, was in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu
prüfen ist, § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH NJW 2001, 155, 156; BGH NJW 2011, 2800 Rn. 31).
57
Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen
ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein
Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen. Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet,
die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGH GRUR 2001, 54, 55 –
SUBWAY/Subwear; BGH NJW-RR 2014, 1298 Rn. 9; BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 26 – Sparkassen-
Rot/Santander-Rot; BGH NJW 2016, 2662 Rn. 26, 28 f.).
58
Sowohl war der Teil des Rechtsstreits, über den entschieden wurde entscheidungsreif, als auch lässt sich
der Rechtsstreit in abgrenzbare Teile zerlegen, die jeweils zum Gegenstand eines selbstständigen Urteils
gemacht werden können. Die durch das Teilurteil getroffene Entscheidung erfolgte unabhängig von der
Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand (BGH NJW 1997, 1709, 1710; 1989, 2821, 2822;
BGH NJW 2000, 800, 801; BGH NJW 2004, 1452; BGH NJW 2012, 844 Rn. 19).
59
Zugleich mit dem Auskunftsantrag der Stufenklage konnte auch über den Feststellungsantrag entscheiden
werden (vgl. BGH BeckRS 2017, 101997 Rn. 23-26 – Flughafen Lübeck; BGH NJW 2008, 2262 Rn. 9;
Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 48. Edition, Rn. 22 f. zu § 254).
60
Soweit die Klageanträge in einem Stufenverhältnis gestellt wurden (Klageanträge Ziff. 3 und 4), war über die
in den einzelnen Stufen gestellten Anträge jeweils durch Teilurteil zu entscheiden (Bacher in: BeckOK ZPO,
Vorwerk/Wolf, 48. Edition, Rn. 17 zu § 254).
II.
61
Die Feststellungsklage ist zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse des
Klägers gegeben, da zwischen den Parteien grundlegender Streit darüber besteht, wie die zur
treuhänderischen Wahrnehmung übertragenen gesetzlichen Vergütungsansprüche zwischen ihnen
abzurechnen sind. Der Kläger und der Zedent sind Mitglieder der Beklagten und haben im nicht verjährten
Zeitraum Werke angemeldet sowie Ausschüttungen erhalten. Sie sind daher unmittelbar durch das
Verteilungsverfahren der Beklagten betroffen.
62
Das Feststellungsinteresse des Klägers fehlt auch – anders als die Berufung meint – nicht deshalb in Bezug
auf Tenor Ziffer 1 des Ersturteils betreffend seine eigenen Ansprüche, weil die streitgegenständliche
Herausgeberbeteiligung und die Zuwendungen an den FFW nicht den Anteil des Klägers an der
Verteilungssumme vermindert hätten. Nachdem über diese Frage mit Blick auf die Klageanträge auch im
Rahmen der Begründetheit zu entscheiden ist und es somit sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch
im Rahmen ihrer Begründetheit auf dieselbe und damit doppelt relevante Tatsache ankommt, genügt es für
die Zulässigkeit, wenn der Kläger das Vorliegen der Tatsache schlüssig behauptet, was der Fall ist.
C.
63
Die Klage ist unbegründet, soweit sie den Kläger betrifft (Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteilstenors). Sie ist
begründet, soweit sie sich auf den Zedenten bezieht (Ziffern 2 des landgerichtlichen Urteilstenors). Im
gleichen Umfang ist auch der rückbezogene Auskunftsanspruch (Ziffern 3 des landgerichtlichen
Urteilstenors) begründet und der Kläger kann keine über das Ersturteil hinausgehende Auskunft verlangen.
I.
64
Die streitentscheidenden Bestimmungen in den im Klagezeitraum geltenden Satzungen und
Verteilungsplänen der Beklagten sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 27 –
Verlegeranteil m.w.N.). Sie haben daher für ihre Wirksamkeit die wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz
1 WahrnG (soweit nachfolgend das WahrnG zitiert wird, gilt dies für den Klagezeitraum bis 31.05.2016)
bzw. des § 27 Abs. 1 VGG (soweit nachfolgend das VGG zitiert wird, gilt dies für den Klagezeitraum ab
01.06.2016) einzuhalten. Denn gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine
unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
65
Gemäß § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG hat die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer
Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung
ausschließen.
66
Diese gesetzliche Regelung beruht auf dem wesentlichen Grundgedanken, dass die
Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Berechtigten die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit
ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen hat und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf
einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen
(vgl. BGH GRUR 2016, 596 Rn. 30 – Verlegeranteil). Mit diesem Grundgedanken ist es unvereinbar,
Nichtberechtigte an diesen Einnahmen zu beteiligen.
67
1. § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG liegt zunächst der wesentliche Gedanke zu Grunde, dass die
Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz
ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche von Urhebern und Inhabern
verwandter Schutzrechte ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche zu verteilen hat (vgl.
BGH GRUR 2016, 596 Rn. 31 – Verlegeranteil m.w.N.).
68
2. Gemäß § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG hat die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus
ihrer Tätigkeit aufzuteilen. Die Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft besteht darin, die Rechte und
Ansprüche von Berechtigten wahrzunehmen (§ 6 WahrnG bzw. § 9 VGG). Mit diesen Rechten und
Ansprüchen sind die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte
oder Vergütungsansprüche von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte gemeint (§ 1 Abs. 1
WahrnG bzw. § 5 Abs. 1 VGG). Aus der Stellung der Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der
Berechtigten folgt, dass sie die Erlöse aus der Wahrnehmung dieser Rechte und Ansprüche nicht an
Nichtberechtigte auskehren darf, seit 01.06.2016 ausdrücklich geregelt in § 26 VGG (vgl. für die Zeit vor
Inkrafttreten des VGG: BGH GRUR 2016, 596 Rn. 32 – Verlegeranteil).
69
Danach kann nicht jeder, der mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen
oder dieser ein Werk gemeldet hat, schon deshalb als Berechtigter angesehen werden, der an den
Einnahmen der Verwertungsgesellschaft zu beteiligen ist. Eine Beteiligung an den Einnahmen der
Beklagten ist nicht allein deshalb zulässig, weil mit ihr Wahrnehmungsverträge geschlossen oder ihre
Werke gemeldet wurden. Eine Beteiligung setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der Beklagten auf der
Wahrnehmung originärer oder abgeleiteter Rechte oder Ansprüche beruhen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 33
– Verlegeranteil).
70
3. § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG liegt ferner der wesentliche Gedanke zu Grunde, dass
Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen ohne Willkür an die Berechtigten zu verteilen haben. Danach
muss eine Verwertungsgesellschaft bei der Verteilung ihrer Einnahmen maßgeblich berücksichtigen, zu
welchem Anteil diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen
der einzelnen Berechtigten beruhen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 34 – Verlegeranteil).
71
4. Ist der individuelle Anteil der Nutzung am Ertrag nicht feststellbar, sind allgemeine Bewertungs- und
Verteilungsregeln zur pauschalen Annäherung an diese Anteilsbemessung aufzustellen, indem das Ausmaß
der Nutzung und die kulturelle oder künstlerische Bedeutung des Werks jedes Berechtigten in
angemessenem Umfang zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten in der am
30.05.2015 beschlossenen Fassung (Anlage K 3, kurz: Satzung 2015) bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung
in der am 26.11.2016 beschlossenen Fassung (Anlage K 28, kurz: Satzung 2016) und in der am 09.06.2018
beschlossenen Fassung (Anlage B 3 bzw. K 4, kurz: Satzung 2018)). Dabei steht der Beklagten wegen der
unvermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick auf die notwendige Bewertung und
Abwägung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein zwar außerordentlich weiter, aber durch das
Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum zu (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 35 – Verlegeranteil m.w.N.).
72
Dieser Grundgedanke kommt jedoch allein bei einer Verteilung der Einnahmen an Berechtigte zum Tragen
(BGH GRUR 2016, 596 Rn. 36 – Verlegeranteil) und nicht schon, wie die Berufung meint, bei der
Ermittlung, ob eine Berechtigung zur Erlösbeteiligung besteht.
II.
73
Mit diesen wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 WahrnG bzw. des § 27 Abs. 1 VGG sind die die
Herausgeberbeteiligung regelnden Bestimmungen in den im Klagezeitraum geltenden Verteilungsplänen –
nämlich dem Verteilungsplan in der Fassung vom 30.05.2015 (Anlage B 1, kurz: Verteilungsplan 2015 oder
VP 2015) für Ausschüttungen im Jahr 2016, in der Fassung vom 04.06.2016 (Anlage B 2; kurz:
Verteilungsplan 2016 oder VP 2016) für Ausschüttungen im Jahr 2017, in der Fassung vom 20.05.2017
(Anlage K 24, kurz: Verteilungsplan 2017 oder VP 2017) für Ausschüttungen im Jahr 2018 und in der
Fassung vom 09.06.2018 (Anlage K 2; kurz: Verteilungsplan 2018 oder VP 2018) für Ausschüttungen im
Jahr 2019 – nicht zu vereinbaren und daher unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
74
Folglich kann sich die Beklagte auf diese Regelungen im Verteilungsplan für die mit Klageantrag Ziff. 1a und
2a angegriffene Berechtigung, Ausschüttungen an Herausgeber zu leisten, nicht berufen. Daher kann die
zwischen den Parteien streitige Frage offen blieben, ob die Verteilungspläne und somit die einschlägigen
Vorschriften zur Herausgeberbeteiligung überhaupt wirksam in den K- und den Z-Wahrnehmungsvertrag
einbezogen wurden, ob insbesondere die dafür maßgebliche dynamische Einbeziehungsklausel in § 3 Satz
1 des K-Wahrnehmungsvertrags bzw. in § 5 Satz 1 des Z-Wahrnehmungsvertrags wirksam ist (vgl. zu
dieser Frage BGH GRUR 2014, 769 Rn. 13 – Verrechnung ausgeschlossener Musikfolgen m.w.N.).
75
1. Die Regelung zur Herausgeberbeteiligung in der Sparte „Vervielfältigung von stehendem Text“ in § 3 Nr.
6 VP 2015 bis 2018 verstößt gegen die wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27
Abs. 1 VGG.
76
Die Herausgeberbeteiligung in dieser Sparte war bis zum Verteilungsplan 2018 in § 3 Nr. 6 nahezu
wortgleich wie folgt geregelt:
„6. 1Herausgeber werden in der Sparte „Vervielfältigung von stehendem Text“ (Vergütung für
wissenschaftliche sowie Fach- und Sachbücher gem. § 48 [VP 2015: „und § 54“]) mit 50 % des
ausschüttungsfähigen Urheberanteils berücksichtigt, wenn sie ein Sammelwerk mit mindestens vier
Textbeiträgen verschiedener Urheber zusammengestellt oder eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe
eines gemeinfreien Werkes herausgegeben haben. 2Herausgeber einer wissenschaftlich kommentierten
Ausgabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes werden mit 25 % berücksichtigt. 3Herausgeber von
Reihen und Zeitschriften werden nicht berücksichtigt.“
77
Im Verteilungsplan 2018 (Anlage K 2) wurde die Herausgeberbeteiligung in der Sparte „Vervielfältigung von
stehendem Text“ mit Wirkung für das Ausschüttungsjahr 2019 in dessen § 3 Nr. 6 in Bezug auf die
Beteiligungsquoten (25% statt bisher 50% bzw. 12,5% statt bisher 25%), die Mindestanzahl der
Textbeiträge (sechs statt bisher vier) sowie die Voraussetzungen für die Meldung von Neuauflagen und von
Loseblattwerken wie folgt geändert:
„6. 1Herausgeber werden in der Sparte „Vervielfältigung von stehendem Text“ (Vergütung für
wissenschaftliche sowie Fach- und Sachbücher gem. § 48) mit 25 % des ausschüttungsfähigen
Urheberanteils berücksichtigt, wenn sie ein Sammelwerk mit mindestens sechs Textbeiträgen
verschiedener Urheber zusammengestellt oder eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe eines
gemeinfreien Werks herausgegeben haben. 2Herausgeber einer wissenschaftlich kommentierten Ausgabe
eines urheberrechtlich geschützten Werks werden mit 12,5 % berücksichtigt. 3Herausgeber von Reihen und
Zeitschriften werden nicht berücksichtigt. 4Die Meldung einer Neuauflage ist nach frühestens fünf Jahren
möglich. 5Herausgeber von Loseblattwerken können alle fünf Jahre das Grundwerk melden, sofern in
diesem Zeitraum wenigstens eine Ergänzungslieferung mit Textbeiträgen von mindestens sechs
verschiedenen Autoren erschienen ist.“
78
a) Vorgesehen war also eine Herausgeberbeteiligung an den Wahrnehmungserlösen, wenn der
Herausgeber ein Sammelwerk mit mindestens vier (Verteilungsplan 2015-2017) bzw. sechs
(Verteilungsplan 2018) Textbeiträgen verschiedener Urheber zusammengestellt hat, § 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 1
VP 2015-2018.
79
Diese Bestimmung bezieht sich auf § 4 Abs. 1 UrhG, wonach Sammlungen von Werken, Daten oder
anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine
persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), unbeschadet eines an den einzelnen Elementen
gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts wie selbständige Werke
geschützt werden.
80
aa) Urheberrechtlich als eigenständiges Werk nach § 4 Abs. 1 UrhG geschützt ist eine Sammlung – ebenso
wie jedes andere Werk – nur dann, wenn sich in der Auswahl oder Anordnung der Elemente der Sammlung
eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG manifestiert. Dabei stehen Auswahl und
Anordnung alternativ nebeneinander (BGH GRUR 2011, 79 Rn. 38 – Markenheftchen; Dreier in;
Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, Rn. 11 zu § 12). Die Schöpfungshöhe muss also nur
hinsichtlich einer der beiden Gestaltungen, kann jedoch auch hinsichtlich beider vorliegen. Auswahl
beschreibt den Vorgang des Sammelns und Aufnehmens, des Sichtens, Bewertens und Zusammenstellens
von Elementen zu einem bestimmten Thema im Hinblick auf bestimmte Auswahlkriterien. Anordnung
bedeutet die Einteilung, Präsentation und Zugänglichmachung der ausgewählten Elemente nach einem
oder mehreren Ordnungssystemen. Die Anordnung kann systematischer oder methodischer Natur sein.
Eine Sammlung wird dann zu einem Sammelwerk im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG, wenn die Auswahl oder
die Anordnung der einzelnen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Entscheidend ist,
dass sich in Auswahl oder Anordnung ein geistiger Gehalt manifestiert, der über die bloße Summe der
Inhalte der einzelnen Elemente hinausgeht. Stets ist ein gewisser Entscheidungsspielraum dafür notwendig,
welche Elemente letztlich in die Sammlung aufgenommen werden, um die erforderliche schöpferische
Leistung bejahen zu können (Dreier in; Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, Rn. 12 zu § 12
m.w.N.).
81
Dennoch dürfen die Anforderungen an die schöpferische Eigenheit der Auswahl und der Anordnung danach
jedenfalls nicht allzu hoch angesetzt werden. Im Ergebnis dürfte eine persönliche geistige Schöpfung im
Rahmen von § 4 UrhG immer dann vorliegen, wenn der Sammlung ein individueller
Sammlungsschwerpunkt oder ein individuelles Ordnungsprinzip zugrunde liegt, das sie von anderen
Sammlungen oder Sammlungen anderer Urheber unterscheidet und sie deshalb dem Sammelnden
persönlich zugerechnet werden kann. Entscheidend ist jedenfalls stets der Gesamteindruck (Dreier in:
Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, Rn. 12 zu § 12 m.w.N.).
82
Eine persönliche Schöpfung liegt nur vor, wenn sie die Handschrift ihres Urhebers trägt. Der Sammlung
muss also ein individuelles Auswahl- oder Ordnungsprinzip zugrunde liegen, das sie von anderen
Sammlungen unterscheidet. Voraussetzung für eine schöpferische Auswahl oder Anordnung der Elemente
ist daher, dass ein Gestaltungsspielraum besteht (OLG Frankfurt a. M. MMR 2003, 45, 46 – IMS Health;
Ahlberg/Lauber-Rönsberg in: Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer, BeckOK Urheberrecht, 38. Edition, Rn. 29 zu
§ 4 m.w.N.). Ohne einen solchen Spielraum muss zwangsläufig jeder zu demselben Ergebnis kommen.
83
bb) Diese Schutzvoraussetzungen des § 4 UrhG spiegelt § 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 1 VP 2015-2018 nicht
hinreichend wider. Die Regelung ist zu weit gefasst, gewährt daher auch Nichtberechtigten einen
Ausschüttungsanspruch und stellt deshalb eine unangemessen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Das gilt unabhängig davon, dass mit der Regelung umgekehrt auch Herausgeber
erfasst werden, denen tatsächlich ein Urheberrecht nach § 4 Abs. 1 UrhG zusteht.
84
(1) Es trifft schon nicht zu, dass dann, wenn eine Sammlung aus vier oder sechs Textbeiträgen
verschiedener Urheber besteht, regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 UrhG erfüllt sind, weil hier die Gestaltungsmöglichkeiten nicht per se groß genug wären (so
auch Prof. Dr. H… S… zum VP 2017 mit erforderlichen vier Textbeiträgen in seinem von der Beklagten
vorgelegten Gutachten vom 07.02.2018, kurz: S…-Gutachten, Anlage B 41, Seite 7).
85
Nach einer in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassung soll sich zwar die Frage stellen,
welche Mindestzahl erforderlich sei, damit eine rechtlich geschützte Sammlung entsteht (Ahlberg/Lauber-
Rönsberg in: Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer, BeckOK Urheberrecht, 38. Edition, Rn. 28 zu § 4 m.w.N.).
Diese Frage ist jedoch irrelevant. Nach dem Gesetzestext kommt es allein darauf an, ob aufgrund der
Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung entsteht. So wenig es bei der
Bestimmung der Werkeigenschaft bspw. bei einem Schriftwerk regelmäßig allein auf die Anzahl der Sätze,
Wörter oder Buchstaben ankommt, so wenig kann eine feste Mindestgröße von Werken, Daten oder
anderen unabhängigen Elementen für das Vorliegen eines Sammelwerkes bestimmend sein. Nur wenn die
Kombination der übernommenen Elemente besondere Strukturen in deren Auslese und/oder Anordnung
aufweist und darin das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt,
kann ein Urheberrecht an dem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden.
86
(2) Soweit die Beklagte geltend macht, bei Anthologien, Lexika, Handbüchern und Tagungsbänden bestehe
typischerweise ein hinreichender Gestaltungsspielraum bei der Auswahl oder Anordnung der Elemente, der
ein Urheberrecht begründen könne, hier reiche die allgemeine Prüfung, ob die Mindestanzahl an Autoren
und Beiträgen enthalten ist, aus, trifft zwar zu, dass nach der Gesetzesbegründung (Begr. BT-Drs. IV/270,
Seite 39) der für den Schutz nach § 4 Abs. 1 UrhG erforderliche Spielraum auch bei Lexika, Enzyklopädien,
Anthologien, Koch- und Adressbüchern gegeben ist. Derjenige, der sich nicht selbst durch Wort oder Schrift
zu einem bestimmten Thema äußern, sondern nur eine unbestimmte Anzahl Dritter sprechen lassen will, ist
in der Auswahl vollkommen frei, wen er in die Sammlung aufnimmt und wie er die Äußerungen anordnet
(Ahlberg/Lauber-Rönsberg in: Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer, BeckOK Urheberrecht, 38. Edition, Rn. 29
zu § 4 m.w.N.).
87
Jedoch greift § 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 1 VP 2015-2018 nach seinem Wortlaut nicht nur für Lexika,
Enzyklopädien, Anthologien, Koch- und Adressbücher und knüpft nicht an diese Kategorien an.
88
(3) Ohnedies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Herausgeber, die die Voraussetzungen des
§ 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 1 VP 2015-2017 erfüllen, in einem Umfang tatsächlich Berechtigte an einem
Sammelwerk nach § 4 Abs. 1 UrhG sind, der ihre in den Verteilungsplänen vorgesehene Beteiligung in
Höhe von 50 % bzw. 25% des ausschüttungsfähigen Urheberanteils rechtfertigt (BGH GRUR 2016, 596 Rn.
83 – Verlegeranteil; zu 50% vgl. auch S…-Gutachten, Anlage B 41, Seite 6).
89
(4) Soweit die Verteilungspläne den Begriff „Sammelwerk“ verwenden, knüpfen sie auch nicht an die
Legaldefinition des § 4 Abs. 1 UrhG an und sind auch nicht deshalb hinreichend beschränkt auf
Schutzgegenstände, die die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 UrhG erfüllen. Hiergegen sprechen schon die
entsprechenden Regelungen im Verteilungsplan im übrigen, wonach Ausschüttungen erst dann erfolgen,
wenn vier bzw. sechs Textbeiträge verschiedener Urheber zusammengestellt wurden.
90
b) Ferner ist in § 3 Nr. 6 Satz 4 VP 2018 vorgesehen, dass die Meldung einer Neuauflage nach frühestens
fünf Jahren möglich ist. Diese Bestimmung ist insoweit auslegungsbedürftig, als aus ihrem Wortlaut nicht
hervorgeht, ob damit eine Ausschüttungsbeteiligung geregelt wird. Aus dem Gesamtzusammenhang folgt,
dass sie festlegt, dass die Meldung einer Neuauflage eines der in den vorangegangenen Sätzen genannten
Werke nach frühestens fünf Jahren zu den für diese Werke vorgesehenen Ausschüttungsansprüchen für
Herausgeber führt.
91
Dabei ist der Beklagten zwar zuzustimmen, dass eine Neuauflage etwa eines Sammelwerks schutzfähig ist,
sofern eine neue Auswahlentscheidung getroffen wurde. Hierauf stellt § 3 Nr. 6 Satz 4 VP 2018 aber nicht
ab. Die Bestimmung legt damit einen Ausschüttungsanspruch auch für Nichtberechtigte fest und stellt daher
eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
92
c) Gleiches gilt für die Regelung, wonach Herausgeber von Loseblattwerken alle fünf Jahre das Grundwerk
melden können, sofern in diesem Zeitraum wenigstens eine Ergänzungslieferung mit Textbeiträgen von
mindestens sechs verschiedenen Autoren erschienen ist, § 3 Nr. 6 Satz 5 VP 2018.
93
d) Auch sofern die Verteilungspläne Herausgebern in Bezug auf wissenschaftlich kommentierte Ausgaben
eine Vergütung zuweisen, § 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2 VP 2015-2018, stellt dies eine unangemessene
Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die Verteilungspläne der
Beklagten sahen insofern eine Herausgeberbeteiligung sowohl vor, wenn eine wissenschaftlich
kommentierte Ausgabe eines gemeinfreien Werks herausgegeben wurde (§ 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 VP 2015-
2018) als auch, wenn eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe eines urheberrechtlich geschützten
Werks herausgegeben wurde (§ 3 Nr. 6 Satz 2 VP 2015-2018).
94
aa) Hier kommt zwar ein Leistungsschutzrecht des Herausgebers an einer Wissenschaftlichen Ausgaben
nach § 70 UrhG und damit eine Berechtigung zur Erlösbeteiligung in Betracht. Die Vorschrift gewährt dem
Verfasser ein Leistungsschutzrecht für die Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte,
wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher
bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
95
bb) An diese Voraussetzungen des § 70 UrhG knüpft der Verteilungsplan der Beklagten aber in keiner im
Klagezeitraum geltenden Fassung an.
96
Dies gilt zunächst, soweit der Verteilungsplan Ausschüttungen auch vorsieht für wissenschaftlich
kommentierte Ausgaben urheberrechtlich geschützter Werke (§ 3 Nr. 6 Satz 2 VP 2015-2018). Denn § 70
Abs. 1 UrhG setzt ein gemeinfreies Werk voraus und greift nicht für Ausgaben urheberrechtlich geschützter
Werke (Dreier in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, Rn. 1 zu § 70). Insofern sieht die
Herausgeberbeteiligung in § 3 Nr. 6 Satz 2 VP 2015-2018 also Ausschüttungen an Nichtberechtigte vor und
stellt damit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
97
cc) Zwar knüpft die Verteilungsplanregelung zu Wissenschaftlichen Ausgaben in § 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 VP
2015-2018 an gemeinfreie Werke an. Die weitere Voraussetzung eines Leistungsschutzrechts nach § 70
Abs. 1 UrhG, dass die Ausgabe das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich
wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden muss ist, ist in § 3 Nr.
6 Satz 1 Hs. 2 VP 2015-2018 aber nicht aufgegriffen.
98
Indem die Bestimmung im Verteilungsplan 2015-2018 allein auf die Werkeigenschaft der Gemeinfreiheit
abstellt, sieht sie auch Ausschüttungen für Herausgeber vor, die nicht Inhaber eines Leistungsschutzrecht
nach § 70 UrhG und damit Nichtberechtigte sind. Die Bestimmung stellt deshalb eine unangemessene
Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
99
e) Von der hier maßgeblichen Frage, ob § 3 Nr. 6 VP 2015-2018 unwirksam ist, ist zu unterscheiden die
praktische Handhabung der Beklagten, wie sie also in dem Massenverfahren der Einnahmenausschüttung
sicherstellt, dass die Schutzvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 UrhG bzw. des § 70 Abs. 1 UrhG vorliegen.
Daher kommt es darauf, dass die Berufung geltend macht, soweit es um juristische Kommentare,
Festschriften, Gesetzes- und Vorschriftensammlungen gehe, nehme die Beklagte zusätzliche Prüfungen
vor, nicht an.
100
2. Auch die Herausgeberbeteiligung in der Sparte „Bibliothekstantieme“ gemäß § 10 Abs. 4 VP 2015
(Anlage B 1) und VP 2016 (Anlage B 2) bzw. § 14 Abs. 4 VP 2017 (Anlage K 24) und VP 2018 (Anlage K 2)
ist mit den dargestellten wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG
unvereinbar. Die Regelungen lauten wortgleich:
„Herausgeber und Bearbeiter werden mit insgesamt 25 % des ausschüttungsfähigen Urheberanteils
berücksichtigt. Sind mehrere derartige Berechtigte beteiligt, erfolgt die Aufteilung zwischen beiden Gruppen
von Berechtigten und innerhalb einer Gruppe zu gleichen Teilen“
101
Die Beklagte knüpft damit die Beteiligung allein an den Begriff des Herausgebers an. Dabei sind
Herausgeber per se weder Inhaber von Urheberrechten noch von Leistungsschutzrechten.
102
Sie können Urheber von Sammelwerken im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG sein, wenn die dafür vorgesehenen
Voraussetzungen vorliegen. Auch können sie nach den Vorgaben des § 70 Abs. 1 UrhG Inhaber eines
Leistungsschutzrechts sein. An diese Voraussetzungen knüpfen die Regelungen zur
Herausgeberbeteiligung an der Bibliothekstantieme aber nicht an, so dass die Regelungen auch
Ausschüttungen an Nichtberechtigte vorsehen und unwirksam sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
BGB.
103
3. Indem die Verteilungspläne 2015 bis 2018 die Erlösbeteiligung von Herausgebern nach den genannten
Kriterien regeln, nehmen sie eine Pauschalierung für die Frage vor, wer ausschüttungsberechtigt ist. Sie
knüpfen dabei nicht an die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die jeweiligen Schutzgegenstände an,
sondern typisieren diese Tatbestände. Dies ist auf der Ebene der Bestimmung der
Ausschüttungsberechtigung aber nicht zulässig und stellt schon deshalb einen Verstoß gegen wesentliche
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG und somit eine
unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
104
Wie gezeigt sind für die Verteilung des Aufkommens der Beklagten Pauschalierungen zulässig, wenn der
individuelle Anteil der Nutzung am Ertrag nicht feststellbar ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satzung 2015 (Anlage K 3)
bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satzung 2016 (Anlage K 28) und Satzung 2018 (Anlage B 3)). Dieser Grundgedanke
kommt aber nur bei einer Verteilung der Einnahmen an Berechtigte zum Tragen (BGH GRUR 2016, 596 Rn.
36 – Verlegeranteil) und nicht, wie die Berufung meint, schon auf der Ebene der Feststellung, ob überhaupt
ein urheberrechtlicher Schutzgegenstand vorliegt.
105
Daran ändert auch die von der Berufung in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung Mischtonmeister
(BGH GRUR 2002, 961) nichts. Denn sie betrifft den Erwerb von Rechten durch Wahrnehmungsverträge
und nicht die Verteilung des Aufkommens der Verwertungsgesellschaft, um die es hier geht. Zwar ist die
Verteilung der Einnahmen für Verwertungsgesellschaften ebenso weitgehend ein Massengeschäft wie der
Rechteerwerb durch Wahrnehmungsverträge zum Zweck der treuhänderischen Wahrnehmung. Jedoch
erklärt die Entscheidung Mischtonmeister die Typisierung im Rahmen des Abschlusses von
Wahrnehmungsverträgen auch deshalb für zulässig, weil ein solches Vorgehen im Allgemeinen auch im
Interesse der Gesamtheit der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Urheber liegt. Denn die
Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft aus § 6 Abs. 1 WahrnG bzw. § 9 Satz 1 VGG, die Rechte und
Ansprüche der Berechtigten „zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen”, kann bedeuten, dass die
Verwertungsgesellschaft gehalten ist, mit Berechtigten Wahrnehmungsverträge zu schließen, die auf
entsprechenden Standardisierungen und Typisierungen aufbauen (BGH GRUR 2002, 961, 962 –
Mischtonmeister) Demgegenüber sieht § 26 VGG seit 01.06.2016 ausdrücklich vor – das galt auch schon
vor dessen Einführung (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 32 – Verlegeranteil) dass Verwertungsgesellschaften die
Erlöse aus der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Ansprüche nicht an Nichtberechtigte
auskehren dürfen.
106
Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung eine Typisierung und Pauschalierung für die
Bestimmung der Ausschüttungsberechtigung für zulässig erachten wollte, geht die Beklagte mit den
streitgegenständlichen Regelungen zur Herausgeberbeteiligung über die auch dann geltenden Grenzen
hinaus. Denn diese Regelungen bewegen sich zu weit weg von urheberrechtlichen Vorgaben, die für erfüllt
sein müssen, um von einer Berechtigung ausgehen zu können.
III.
107
Auch ist die Beklagte nicht berechtigt, dem FFW auf der Grundlage ihrer im Klagezeitraum geltenden
Satzungsfassungen aus den von ihr vereinnahmten Wahrnehmungserlösen Zuwendungen zukommen zu
lassen. Die diese Zuwendungen regelnden Bestimmungen ihrer Satzung in der jeweiligen Fassung sind
ebenfalls mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 7 Satz 1 WahrnG bzw.
des § 27 Abs. 1 VGG nicht zu vereinbaren. Sie sind deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam.
108
Folglich kann sich die Beklagte auf eine mit den Klageanträgen Ziff. 1 b und 2 b angegriffene Berechtigung,
dem FFW Zuwendungen zukommen zu lassen, nicht berufen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die zum
Zeitpunkt des Abschlusses des K-Wahrnehmungsvertrags geltende Satzung vom 30.04.1981 (Anlage K 47;
kurz: Satzung 1981), die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Z-Wahmehmungsvertrags geltende Satzung
vom 23.05.1992 (Anlage K 48; kurz: Satzung 1992) sowie die Satzungen 2015, 2016 und 2018 wirksam in
das jeweilige Vertragsverhältnis des Klägers und des Zedenten zur Beklagten einbezogen wurde, was der
Kläger in Abrede stellt.
109
Gleichfalls muss nicht entschieden werden, ob die Satzungsänderung im Jahr 2018 in § 10 Abs. 2 Ziffer 3
Satzung 2018 (Anlage B 3), mit der der Bezugspunkt für Zahlungen an den FFW auf Einnahmen aus der
Wahrnehmung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs aus § 54 Abs. 1 UrhG für wissenschaftliche Bücher
sowie Fach- und Sachbücher ausgeweitet wurde, überraschend und damit nach § 305c Abs. 1 BGB nichtig
ist, wie vom Erstgericht angenommen.
110
1. Die Berufung macht geltend, es sei zulässig, dass der FFW auch Dritte fördere, die nicht Berechtigte
seien, schon deshalb scheide ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des § 7 Satz 1 WahrnG bzw.
des § 27 Abs. 1 VGG aus. Denn eine kulturelle Förderung könne grundsätzlich auch Dritten zugutekommen.
Die Beklagte hält § 27 Abs. 1 VGG im Zusammenhang mit ihrer FFW-Förderung nämlich gemäß § 26 Nr. 4
VGG für nicht einschlägig und meint, über § 26 Nr. 4 VGG greife § 32 VGG.
111
Damit hat sie im Ergebnis keinen Erfolg. Denn § 32 Abs. 1 VGG – aus dem die Beklagte den
Fördergegenstand des FWW in diesem Zusammenhang herleiten möchte – greift hier nicht. Danach soll die
Verwertungsgesellschaft kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern. An dieses Merkmal knüpft die
Beklagte die Ausschüttung von Wahrnehmungserlösen an den FFW aber in keiner Fassung der
einschlägigen Satzungsbestimmungen. So heißt es in den entsprechenden Regelungen der Satzung 1981,
der Satzung 1992 und der Satzung 2015, dass zur Förderung von wissenschaftlichem Schrifttum und
Fachschrifttum Wahrnehmungserlöse ausgeschüttet werden. Die Satzung 2016 spricht in diesem
Zusammenhang davon, dass für wissenschaftliche sowie Fach- und Sachbücher Ausschüttungen zur
Förderung von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachschrifttum erfolgen und in der Satzung 2018 wird
festgeschrieben, dass der Förderungsfonds Wissenschaft und Forschung fördern soll, insbesondere durch
Druckkostenzuschüsse für wissenschaftliche Werke und Fachwerke.
112
Soweit die Beklagte ausführt, Zweck der Förderung durch die Beklagte und den FFW sei die Ermöglichung
der Veröffentlichung von herausragenden wissenschaftlichen Werken, die aufgrund hoher Spezialisierung
und geringer Auflage ohne finanzielle Hilfe nicht erscheinen könnten, ist ihr zwar zuzugeben, dass die
Verfolgung dieses Ziels nicht unzulässig sein dürfte. Auch trifft zu, dass der Verwertungsgesellschaft bei der
Beurteilung, was kulturell bedeutend ist, ein Ermessen zusteht.
113
Davon zu trennen ist aber die Frage, ob die Beklagte an den FFW Ausschüttungen aus den ihr
treuhänderisch überlassenen Wahrnehmungserlösen leisten darf und an welchen Vorschriften sich die
diesbezüglichen Bestimmungen der Beklagten messen lassen müssen. Außerdem spiegelt keine
Satzungsbestimmung der Beklagten den von ihr genannten Zweck wider, herausragende Werke zu fördern.
114
Für den FFW dürfte ohnehin eher die Bestimmung des § 32 Abs. 2 VGG anzuwenden sein, wonach die
Verwertungsgesellschaft Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen einrichten soll (so zum „Beihilfefond
Wissenschaft“ Raue in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, Rn. 3 zu § 32). Diese
Einrichtungen sind aber nach der ausdrücklichen Regelung des § 32 Abs. 2 VGG für die Berechtigten der
Verwertungsgesellschaft einzurichten, die Vorschrift erlaubt also keine Ausschüttungen an Dritte.
115
Vor diesem Hintergrund greifen für die Satzungsbestimmungen, die den Ausschüttungen an den FFW
zugrunde liegen, die § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG.
116
2. Der Verstoß gegen die wesentlichen Grundgedanken dieser Vorschriften liegt darin, dass die Beklagte in
ihren Satzungsbestimmungen nicht festlegt, dass Ausschüttungen an den FFW durch diesen nur an
Berechtigte weitergegeben werden dürfen, obwohl Wahrnehmungserlöse grundsätzlich ihnen zukommen
müssen.
117
a) Die bei Abschluss des K- und des Z-Wahrnehmungsvertrags geltenden Satzungen sowie die Satzung
2015 regelten in § 9 Abs. 2 lit. b Satzung 1981 (Anlage K 47), in § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b Satzung 1992
(Anlage K 48) bzw. in § 9 Abs. 3 Satzung 2015 (Anlage K 3) im wesentlichen wortgleich folgendes:
„Soweit sich das Aufkommen aus der Bibliothekstantieme auf Ausleihen in wissenschaftlichen und
Fachbüchereien einschließlich der wissenschaftlichen Zentralbibliotheken, Instituts- und Spezialbibliotheken
bezieht, wird der – nach Abzug des allgemeinen Kostenanteils der Verwertungsgesellschaft WORT, der
Zuweisung zum Beihilfefonds gemäß III 1 b), etwaiger Rückstellungen und der Ausschüttungen an die
Urheber von Zeitschriftenaufsätzen sowie der allgemeinen Urheberausschüttung verbleibende – 50
prozentige Verlagsanteil zur Förderung von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachschrifttum
ausgeschüttet (Förderungsausschüttung).“
118
b) Diese Bestimmung änderte die Satzung 2016 vor allem im Hinblick auf den Bezugspunkt für die FFWZuwendungen,
indem § 10 Abs. 3 Satzung 2016 (Anlage K 28) den Verlagsanteil in Folge der BGHEntscheidung
(BGH GRUR 2016, 596) durch das Aufkommen für wissenschaftliche sowie Fach- und
Sachbücher ersetzte:
„Soweit sich das Aufkommen aus der „Bibliothekstantieme“ gem. § 27 Abs. 2 UrhG auf Ausleihen in
wissenschaftlichen und Fachbüchereien (einschließlich der wissenschaftlichen Zentralbibliotheken, Institutsund
Spezialbibliotheken) bezieht, werden – nach Abzug des allgemeinen Kostenanteils der
Verwertungsgesellschaft WORT, der Zuweisung zum Autorenversorgungswerk gemäß Abs. 2.1 und zum
Sozialfonds gemäß Abs. 2.2, etwaiger Rückstellungen und der Ausschüttungen an die Urheber von
Zeitschriftenaufsätzen – 50 % des Aufkommens für wissenschaftliche sowie Fach- und Sachbücher zur
Förderung von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachschrifttum ausgeschüttet
(Förderungsausschüttung).“
119
Die Satzungen 1981, 1992, 2015 und 2016 sahen also vor, dass die Zuwendungen der Beklagten an den
FFW allein den Einnahmen aus der „Bibliothekstantieme“ entnommen wurden.
120
c) Die Satzung 2018 (Anlage B 3) änderte dies dahin, dass in § 10 Abs. 2 Ziffer 3 zusätzlich auch
Einnahmen aus der Wahrnehmung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs aus § 54 Abs. 1 UrhG für
wissenschaftliche Bücher sowie Fach- und Sachbücher für FFW-Ausschüttungen herangezogen wurden:
„(2) Es werden ein Autorenversorgungswerk, ein Sozialfonds und ein Förderungsfonds gebildet:
1. (…) [Autorenversorgungswerk]
2. (…) [Sozialfonds]
3. Der Förderungsfonds soll Wissenschaft und Forschung fördern, insbesondere durch
Druckkostenzuschüsse für wissenschaftliche Werke und Fachwerke. Die jährlichen Zuwendungen stammen
aus den Einnahmen für wissenschaftliche Bücher sowie Fach- und Sachbücher aus der
„Bibliothekstantieme“ (§ 27 Abs. 2 UrhG) und der Geräte- und Speichermedienvergütung (§ 54 UrhG) und
dürfen 10% dieser Einnahmen – nach Abzug des allgemeinen Kostenanteils und der Zuweisungen zum
Autorenversorgungswerk und zum Sozialfonds sowie etwaiger Rückstellungen und der Ausschüttungen für
Zeitschriftenaufsätze – nicht überschreiten. Über die Höhe der Zuwendung entscheidet der Verwaltungsrat.“
121
All diese Regelungen legen nicht fest, an wen der FFW seinerseits Zuwendungen der Beklagten
weitergeben darf.
122
3. Die Beklagte beruft sich für ihre Berechtigung, dem FFW Zuwendungen zukommen zu lassen, auch auf
dessen Satzung und ist der Meinung, daraus folge, dass die FFW-Förderung nur
Wahrnehmungsberechtigten zugutekomme. Auch dies führt sie nicht zum Erfolg.
123
a) Zunächst ist hierzu hervorzuheben, dass die FFW-Satzung weder im Wahrnehmungsverhältnis zum
Kläger noch in dem zum Zedenten Wirkung entfaltet. Es mangelt schon an einer entsprechenden
Einbeziehungsklausel. Gleiches gilt für die FFW-Richtlinie für Anträge auf und die Vergabe von
Druckkostenzuschüssen vom 29.11.2018 (Anlage B 23) und das Hinweis- und Merkblatt zur Richtlinie und
zur Antragstellung (Anlage B 21). Auf sie kann sich die Beklagte nicht erfolgreich für ihre Auffassung
berufen, der Kreis der potentiell Förderungsberechtigten stehe im Einklang mit § 7 Satz 1 WahrnG bzw. §
27 Abs. 1 VGG. Zwar mag sich aus der Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Satzung 2018ergeben, dass
die Beklagte die kulturelle Förderung im Bereich Wissenschaft und deren konkrete Ausgestaltung dem FFW
übertragen hat. Hierfür hätte sie aber einen Rahmen vorgeben müssen, der den wesentlichen
Grundgedanken des § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG entspricht.
124
b) Auch im übrigen hilft der Beklagten ihr Verweis auf die FFW-Satzung nicht weiter. Ihr ist zwar zuzugeben,
dass diese die Regelungen in der Satzung der Beklagten zur FFW-Förderung konkretisiert. So legt die
FFW-Satzung fest, dass nur Wahrnehmungsberechtigte gefördert werden, indem sie bestimmt, dass die
Ausschüttungsbeträge des FFW nur an die aufgrund des Bewilligungsverfahrens berücksichtigungsfähigen
wahrnehmungsberechtigten Urheber und Verlage ausgeschüttet werden, § 9 FFW-Satzung (Anlage B 16).
Gemäß § 10 Ziff. 1 Satz 1 FFW-Satzung können Anträge auf Gewährung von Zuschüssen nur von
Wahrnehmungsberechtigten gestellt werden.
125
Wahrnehmungsberechtigte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satzung 2015 (Anlage K 3), Satzung 2016 (Anlage K
28) und Satzung 2018 (Anlage B 3) sind aber nicht gleichzusetzen mit Berechtigten, die nach dem
Grundgedanken des § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG allein ausschüttungsberechtigt sind. Denn
nicht jeder, der mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen oder dieser ein
Werk gemeldet hat, kann schon deshalb als Berechtigter angesehen werden, der an den Einnahmen der
Verwertungsgesellschaft zu beteiligen ist. Eine Beteiligung an den Einnahmen der Beklagten ist nicht allein
deshalb zulässig, weil mit ihr Wahrnehmungsverträge geschlossen oder ihr Werke gemeldet wurden (BGH
GRUR 2016, 596 Rn. 33 – Verlegeranteil).
126
4. Soweit die Berufung meint, das Erstgericht habe in diesem Zusammenhang den Begriff des Berechtigten
zu eng gefasst, folgt ihr der Senat nicht.
127
a) Zunächst gilt für die Geräte- und Speichermedienvergütung, dass als Inhaber des ausschließlichen
Vervielfältigungsrechts und unmittelbar und originär Anspruchsberechtigte des im Rahmen der Ausnahmen
gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b RL 2001/29/EG (kurz: InfoSoc-RL) geschuldeten gerechten Ausgleichs
kraft Gesetzes allein die in Art. 2 InfoSoc-RL genannten Urheber und Leistungsschutzberechtigten
anzusehen sind (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 46 – Verlegeranteil m.w.N.). Sie müssen die Zahlung des
gerechten Ausgleichs zwar nicht unmittelbar erhalten; es ist zulässig, dass ihnen ein Teil der dem gerechten
Ausgleich dienenden Erlöse mittelbar über zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle
Einrichtungen ausbezahlt wird (EuGH GRUR 2013, 1025 Rn. 46-55 – Amazon/Austro-Mechana). Sie
müssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs jedoch unbedingt erhalten (EuGH GRUR 2012, 489 Rn. 100
u. 108 – Luksan/van der Let; BGH GRUR 2016, 596 Rn. 46 – Verlegeranteil).
128
b) Gleichfalls muss die „Bibliothekstantieme“ nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt den
unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zukommen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 58 – Verlegeranteil).
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2006/115/EG (kurz: Vermiet- und Verleih-RL) können die Mitgliedstaaten
hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1
Vermiet- und Verleih-RL vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen
erhalten. Danach sind die Mitgliedstaaten, die sich für die Aufnahme einer solchen Ausnahme in ihr
innerstaatliches Recht entscheiden, verpflichtet, die Zahlung einer Vergütung für dieses Verleihen an die
Urheber vorzusehen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 58 f. – Verlegeranteil).
129
Diesen Vorgaben genügt die Beklagte mit ihren dargestellten Satzungsbestimmungen zur FFW-Förderung
nicht.
IV.
130
Jedoch dringt die Berufung mit ihrem Einwand gegen Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils insoweit durch, als
diese Feststellungsanträge des Klägers daran scheitern, dass dessen Einnahmen im Klagezeitraum nicht
durch die Beteiligung von Herausgebern und Zuwendungen an den FFW vermindert wurden. Hierauf sind
die Klageanträge aber gerichtet. Daher genügt es – anders als vom Erstgericht angenommen (LGU, Seite
59) – nicht, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die an Herausgeber und den FFW gezahlten
Ausschüttungen und Zuwendungen zu einer Erhöhung der Ausschüttungen des Klägers und des Zedenten
führen. Vielmehr ist für den Erfolg dieser Anträge eine Verminderung positiv festzustellen.
131
Eine Minderung der Ausschüttungen des Zedenten (Tenor Ziff. 2 des Ersturteils) stellt die Beklagte nicht in
Abrede, davon geht auch der Senat aus.
132
Dagegen kann eine Verminderung in Bezug auf den Kläger nicht angenommen werden, weshalb die
Berufung gegen Tenor Ziff. 1 des Ersturteils Erfolg hat.
133
1. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe im Klagezeitraum in der Sparte „Vervielfältigung von
stehendem Text“ nur Ausschüttungen im Bereich „Wissenschaftliche und Fachzeitschriften“ erhalten, in
diesem Bereich seien Herausgeber aber nicht bedacht worden.
134
Weiter macht die Beklagte geltend, der Kläger habe im Klagezeitraum keine Ausschüttungen in der Sparte
„Bibliothekstantieme“ erhalten, in dieser würden aber Herausgeber beteiligt. Denn der Kläger habe keine
Werke (Bücher) geschaffen, die in dem Bereich „Bibliothekstantieme / Allgemeine öffentliche Bibliotheken“
ausgeliehen würden und er habe kein vollständiges wissenschaftliches Buch, Fach- oder Sachbuch
geschaffen, das im Bereich „Bibliothekstantieme / Wissenschaftliche und Fachbibliotheken“ vergütet worden
wäre.
135
Zudem führt die Beklagte aus, gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 3 der Satzung 2018 seien Zuwendungen an den
FFW „aus den Einnahmen für wissenschaftliche Bücher sowie Fach- und Sachbücher“ erfolgt, so dass
Abzüge zugunsten des FFW nur bei solchen Urhebern vorgenommen worden seien, die ein vollständiges
wissenschaftliches Buch bzw. Fach- oder Sachbuch veröffentlicht hätten. Hierzu gehöre der Kläger aber
nicht, denn er habe keine Werke geschaffen, auf die in dieser Sparte eine Ausschüttung erfolgt sei.
136
2. Der Kläger hat diesen Beklagtenvortrag nicht bestritten. Zwar stellt er in Abrede, die
Wahrnehmungserlöse würden auf der Grundlage von empirischen Untersuchungen in Sparten und Bereiche
eingeteilt und macht geltend, für die Ausschüttungen an Herausgeber habe die Beklagte keine empirischen
Untersuchungen durchgeführt. Dies aber im Zusammenhang mit der in den Verteilungsplänen
vorgesehenen Beteiligungsquote für Herausgeber von 50 % des Anteils eines Buchautors.
137
3. Soweit der Kläger ausführt, das von ihm so bezeichnete „Töpfchen-Spiel“ der Beklagten widerspreche
dem tragenden Grundsatz des Wahrnehmungsrechts, dass jeder Berechtigte von der
Verwertungsgesellschaft verlangen kann, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den
Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung seiner Rechte erzielt hat, macht er nicht deutlich, in
welcher Weise die Beklagte hiergegen verstoßen haben soll.
138
Überdies ist hervorzuheben, dass die Beklagte das aus der treuhänderischen Auswertung der Rechte
Erlangte an die einzelnen Berechtigten zwar nur in der Weise herausgeben darf, dass nach bestimmten
allgemeinen Verteilungsgrundsätzen jeweils ein möglichst leistungsgerechter Anteil an den Einnahmen
ausgeschüttet wird (BGH GRUR 2005, 757, 759 – PRO-Verfahren). Ihr steht aber auf Grund der
Berechtigungsverträge das Recht zu, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die
Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch
wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist. Dabei muss der Verwertungsgesellschaft ein Ermessen
zugebilligt werden (BGH GRUR 2005, 757 – PRO-Verfahren). Der Verwertungsgesellschaft muss wegen
der unvermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick auf die notwendige Bewertung und
Abwägung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein hinreichender Beurteilungs- und
Ermessensspielraum beim Aufstellen der Verteilungspläne zugebilligt werden (BGH GRUR 2014, 481 Rn.
22 ff. – Verrechnung von Musik in Werbefilmen m.w.N.). Dass die Beklagte ihr Ermessen im
Zusammenhang mit der Sparten- und Bereichseinteilung überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.
139
4. In Abgrenzung zur Entscheidung Verlegeranteil (BGH GRUR 2016, 596) ist hervorzuheben, dass dort die
Vergütungsanteile des Klägers durchaus unter Abzug des Verlegeranteils berechnet wurden, weil die
Beklagte den Verlegeranteil damals von ihrer Verteilungssumme insgesamt, also der Summe ihrer
Wahrnehmungserlöse abgezogen hat.
V.
140
Soweit der Kläger Auskunft begehrt (Ziff. 3 des LGU), ist die Klage im auf Klageantrag Ziff. 2 (aus der
Richtung des Zedenten) rückbezogenen Umfang begründet, die hiergegen gerichtete Berufung daher
unbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg.
141
1. Der Kläger kann in dem Umfang, in dem er mit den Feststellungsanträgen Erfolg hat, von der Beklagten
nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft verlangen (vgl. BGH GRUR 2016, 596 Rn. 103 –
Verlegeranteil).
142
2. Die Berufung hält dem Auskunftsanspruch ohne Erfolg entgegen, es fehle an einer Regelung im
Verteilungsplan der Beklagten, wie die an den FFW und an Herausgeber ausgeschütteten Beträge verteilt
werden sollten, wenn die bisherige Verteilung unberechtigt gewesen sei. Es sei daher zunächst Sache der
Beklagten, ihren Verteilungsplan und ihre Satzung unter Beachtung einer entsprechenden gerichtlichen
Entscheidung anzupassen und umzustellen. Diese Anpassung habe, so die Beklagte weiter, in dem durch
die Satzung der Beklagten vorgeschriebenen Abstimmungsverfahren zu geschehen; zudem komme der
Beklagten bei dieser Anpassung ein Ermessensspielraum zu.
143
Damit richtet sich die Berufung im Kern gegen Klageantrag Ziff. 4, also den Zahlungsantrag, über den erst
in der zweiten Stufe der hiesigen teilweisen Stufenklage zu entscheiden ist. Ohnedies muss sich der Kläger
nicht darauf verweisen lassen, Auskunft erst verlangen zu können, wenn die Beklagte einen Korrektur-
Verteilungsplan beschlossen hat.
144
3. Mit seiner Anschlussberufung wendet sich der Kläger erfolglos gegen die teilweise Abweisung seines
Auskunftsanspruchs wegen Verjährung. Denn der Kläger kann nur in dem Umfang Auskunft verlangen, in
dem er mit den Feststellungsanträgen Erfolg hat, also nur in Bezug auf Ausschüttungen an den Zedenten
(Tenor Ziff. 2 des Ersturteils), im übrigen ist die Berufung erfolgreich. Darauf, ob die 10-jährige
Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB greift, weil die Beklagte dem Kläger und dem Zedenten
auch aus Delikt haftet, und zwar aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB sowie aus § 826 BGB kommt es
folglich nicht an.
III.
145
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
146
Eine Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten nach § 101 Abs. 1 ZPO war
nicht veranlasst, weil die Nebenintervention zurückzuweisen war (Jaspersen in: Vorwerk/Wolf, BeckOK
ZPO, 48. Edition, Rn. 3 zu § 101). Daher musste aber über die Kosten des Zwischenstreits entschieden
werden (Dressier in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 48. Edition, Rn. 8 zu § 71). Diese Entscheidung folgt aus
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
147
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Hauptsache folgt aus § 708 Nummer 10, § 711
Satz 1, Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO. Für die im Rahmen der vorläufigen Vollstreckung des
Auskunftsanspruchs festzusetzende Sicherheitsleistung ist primär der geschätzte Aufwand an Zeit und
Kosten einzustellen, den der Schuldner zur Leistungserbringung tätigen muss (BGH GRUR 2022, 1675 Rn.
26 – Google-Drittauskunft).
148
Die Zurückweisung der Nebenintervention war auch im Kostenpunkt nicht für vorläufig vollstreckbar zu
erklären, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Anträge auf Zurückweisung einer
Nebenintervention unanfechtbar sind (BGH NJW 2015, 2425 Rn. 5 m.w.N.).
149
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage der Erlösbeteiligung von
Herausgebern und des FFW ist höchstrichterlich nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen von Bedeutung. Insofern fehlt es für die rechtliche Beurteilung typischer
oder jedenfalls verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden
Leitentscheidung.
150
Da im hiesigen Verfahren für die Entscheidung Bundesrecht maßgeblich ist und es sich hierbei nicht im
wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind, war die Revision nach
§ 8 Abs. 2 EGGVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG zum Bundesgerichtshof und nicht zum Bayerischen
Obersten Landesgericht zuzulassen.

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