ZRI 2024, 88

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungArbeitsrechtInsO § 125 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 111Interessenausgleich bei geplanter Betriebsänderung InsO§ 125 BetrVG§ 111 BAG, Urt. v. 17.08.2023 – 6 AZR 56/23 (LAG Hamm) +BAGUrt.17.8.20236 AZR 56/23LAG Hamm

Leitsatz des Gerichts:

Eine i. S. v. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO „geplante“ Betriebsänderung erfordert wegen der Rechtsgrundverweisung auf § 111 BetrVG, dass der Betriebsrat in den Verhandlungen über den Interessenausgleich noch Einfluss auf die Willensbildung des Insolvenzverwalters nehmen kann und die Voraussetzungen der Betriebsänderung auch noch bei Abschluss des Interessenausgleichs vorliegen. Der Verwalter muss darum zwar den ernstlichen Entschluss zu ihrer Durchführung gefasst haben. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs darf sich aber die Betriebsänderung noch nicht in der unumkehrbaren Durchsetzung befinden.

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