ZRI 2020, 392

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2020 Literatur

Stürner/Eidenmüller/Schoppmeyer (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung,

4. Aufl., Bd. 1 2019, Bd. 2 2019, Bd. 3 2020, Verlag C.H. Beck, 717 €
Sechs Jahre nach Beginn und drei Jahre nach Abschluss der 3. Auflage sind die ersten drei Bände der 4. Auflage eines Kommentars erschienen, der erstmals 2001 auf den Markt kam und seit Langem zu den führenden Großkommentaren zur Insolvenzordnung gehört. Dieses Gesetz hat seit seinem Inkrafttreten eine Flut von kleinen, mittleren und großen Kommentaren erlebt, unter denen das hier vorzustellende Werk ganz sicher eine besondere Stellung einnimmt. Anders als die fast jährlich erscheinenden Handkommentare ist es weniger der Tagesaktualität und mehr der in die Tiefe gehenden Durchdringung des Stoffes verpflichtet. Das geschieht unter der Federführung eines hervorragenden Herausgeberteams: Neben die bewährten Herausgeber Horst Eidenmüller und Rolf Stürner ist anstelle von Hans-Peter Kirchhof, zuletzt stv. Vorsitzender des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Senats des BGH und zusammen mit Rolf Stürner und Hans-Jürgen Lwowski verdienter Gründungsherausgeber des Werkes, Heinrich Schoppmeyer getreten, der wie sein Vorgänger im Herausgeberamt dem IX. Senat angehört. Damit ist garantiert, dass nicht nur auf Autorenseite, sondern auch im Herausgebergremium Wissenschaft und Praxis exzellent repräsentiert sind.
Übrigens kommentieren alle Herausgeber auch selbst. So ist die ebenso grundsätzliche wie bereichernde Einführung zu dem Kommentar weiterhin von Rolf Stürner verfasst. Horst Eidenmüller hat in bewährter Qualität wesentliche Teile des dem Insolvenzplan gewidmeten 6. Teils der Insolvenzordnung kommentiert. Und Heinrich Schoppmeyer hat die tiefschürfende Bearbeitung der §§ 60 – 62 übernommen, die sich mit der Haftung des Insolvenzverwalters befassen. Hans-Peter Kirchhof wird im Anfechtungsrecht immer noch als Mitautor neben Nils Freudenberg aufgeführt, wobei aber Überarbeitung und Aktualisierung der Kommentierung von letzterem stammen.
Herausgeber wissenschaftlicher Werke wissen aus – oft leidvoller – Erfahrung, dass es nicht immer leicht ist, ein dem besonderen Anspruch des Kommentars gerecht werdendes Autorenteam zusammenzustellen. Bei Neuauflagen sind mitunter größere Passagen neuen Autoren anzuvertrauen, weil die bisherigen Kommentatoren aus unterschiedlichen Gründen ausgeschieden sind, angefangen vom verdienten Ruhestand über anderweitige fachliche Orientierung bis hin zur beruflichen Überlastung; manchmal stimmt auch die Qualität nicht und man muss sich von Kommentatoren trennen. Es ist dann eine Herausforderung für die Herausgeber, die entstandenen Lücken auf dem angestrebten Niveau mit kompetenten Ergänzungen des Teams zu schließen. Im Falle des Münchener Kommentars zur InsO ist das eindrucksvoll gelungen. Zehn neue Autorinnen und Autoren sind zu dem bisherigen Team dazugestoßen, darunter so namhafte Wissenschaftler wie Martin Ahrens, Alexander Bruns, Jan Felix Hoffmann und Andreas Piekenbrock. Der Bearbeiterkreis umfasst jetzt (ohne die Verfasser der für den noch nicht erschienenen 4. Band geplanten Länderberichte) insgesamt 55 Personen, darunter mit Charlotte Schildt, Ursula Schlegel und Eva Schumann drei Kommentatorinnen.
Umfangreiche Gesetzeskommentare, die nur in größeren Abständen erscheinen können, haben stets mit den Aktivitäten des Gesetzgebers zu kämpfen, der zwischen zwei Auflagen bestehende Normen ändert oder gar streicht und neue Normen hinzufügt. Das sind häufig nur kleinere Korrekturen, manchmal aber auch sehr grundsätzliche Reformen. Im Falle des Münchener Kommentars ist in diesem Zusammenhang zunächst an das Konzerninsolvenzrecht zu denken, das mit den §§ 3a ff., 56b, 269a ff. durch das Gesetz zur Erleichterung von Konzerninsolvenzen (vom 13. 4. 2017, BGBl I, 866) in die Insolvenzordnung eingefügt wurde. Es musste in der 4. Auflage des Münchener Kommentars erstmals bearbeitet werden. Diese Aufgabe haben sich Alexander Bruns (§§ 3a – 3e), Thorsten Graeber (§ 56b) und Christian Brünkmans (§§ 269a – 269i) geteilt, die die ihnen anvertrauten Vorschriften in beeindruckender Qualität kommentiert haben.
Einzuarbeiten war ebenfalls das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (vom 29. 3. 2017, BGBl I, 654), dessen Entstehung von heftigen rechtspolitischen Diskussionen begleitet war. Die wesentlichen Änderungen finden sich bei § 133 InsO und bei § 142 InsO. Die heutige Fassung des § 133 InsO hat – aufbauend auf der Kommentierung von Godehard KayserNils Freudenberg bearbeitet. Er hat die Novelle nicht zum Anlass genommen, den gesamten Text neu zu schreiben, sondern hat sich darauf beschränkt, sie dort zu berücksichtigen, wo sie Änderungen erforderlich gemacht hat. Das entspricht der Intention des Gesetzgebers, der mit der Novelle lediglich eine punktuelle Neujustierung vornehmen und die grundsätzliche Rechtssystematik unberührt lassen wollte (BT-Drucks. 18/7054, S. 2). Ganz ähnlich hat Andreas Piekenbrock, aufbauend auf der ursprünglich von Hans-Peter Kirchhof vorgelegten Textfassung, bei der Kommentierung des § 142 InsO die Anfechtungsrechtsnovelle dadurch eingearbeitet, dass er die Konkretisierung des Bargeschäftszeitraums für Arbeitsentgelte (Rz. 32) und die Bindung der Vorsatzanfechtung an vom Anfechtungsgegner erkanntes unlauteres Handeln des Schuldners (Rz. 37 f.) nahtlos in die vorhandene Kommentierung eingepasst hat.
Der Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung ist ein Standardwerk und bedarf keiner Empfehlung. Er wird in Rechtsprechung und Literatur – nicht zuletzt dank der umfassenden Online-Zugänglichkeit – weitreichend rezipiert. Er profitiert von der gelungenen Mischung im hervorragend aufgestellten Autorenteam und wird seinem im Vorwort formulierten Anspruch, „seinen Nutzern als ein zuverlässiger Führer durch Rechtsprechung und Literatur sowie als ein guter Ratgeber in praktischen und theoretischen Zweifelsfragen“ zu dienen, in jeder Hinsicht gerecht.
Dr. iur. Reinhard Bork, Universitätsprofessor an der Universität Hamburg und Professor of International Insolvency Law, Radboud University Nijmegen/NL

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