Dr. Florian Linkert von BBL zum vorläufigen Insolvenzverwalter der van Ghemen Dentallabor GmbH in Berlin bestellt
Liquiditätsengpass infolge der Corona-Krise
56 Mitarbeiter erhalten Insolvenzgeld
Offenkundige Vorteile des Insolvenzrechts trotz Aussetzung der Antragspflicht
Berlin, 1.4. 2020: Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg ist am 27. März 2020 über das Vermögen der van Ghemen Dentallabor GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert von der Kanzlei BBL Bernsau Brockdorff in Berlin bestellt.
Das Unternehmen ist in die Krise geraten, da viele Kunden – ausnahmslos Zahnärzte – Infolge der COVID-19-Pandemie ihre ausstehenden Rechnungen nicht bezahlen konnten und dies absehbar auch nicht tun können. Die Zahnarztpraxen stecken selbst in massiven Schwierigkeiten, da die Patienten ausbleiben und sie derzeit fast nur noch Notfälle behandeln. „Wir werden den Geschäftsbetrieb auch im vorläufigen Insolvenzverfahren erst einmal fortführen. Angesichts der aktuellen Corona-Krise ist allerdings völlig offen, wann wieder Normalität einkehrt. Naturgemäß sind das ungewöhnlich schwierige Bedingungen für eine erfolgreiche Sanierung,“ erklärt der vorläufige Insolvenzverwalter Linkert.
Immerhin sei der Insolvenzantrag zu einem frühen Zeitpunkt gestellt worden. Die Gehälter der zum Antragszeitpunkt 56 Mitarbeiter sind somit für drei Monate über das von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Insolvenzgeld gesichert. „Diesen Zeitraum werden wir nutzen, um das Unternehmen durch die Krise zu navigieren und ein Konzept für die Zukunft zu erarbeiten“, betont Dr. Linkert.
Unter dem Schutz des Insolvenzrechts könne der Betrieb sozusagen „auf kleiner Flamme“ aufrecht erhalten werden, es gelte Vollstreckungsschutz und relevante Verträge, z.B. Leasing und Miete, könnten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet und ggf. neu und günstiger abgeschlossen werden. Auch das Insolvenzgeld bietet in der aktuellen Situation Vorteile: „Beim Insolvenzgeld im vorläufigen Verfahren bekommen die Mitarbeiter bis zur Beitragsbemessungsgrenze das volle Nettogehalt und zwar ohne dass der Arbeitgeber dies zunächst vorfinanzieren müsste. Das ist ein substanzieller Unterschied zum Kurzarbeitergeld,“ betont Linkert. Falls notwendig und die Voraussetzungen dann vorliegen, könne das Unternehmen später nach der Verfahrungseröffnung immer noch Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen.
Die van Ghemen Dentallabor GmbH ist seit über 40 Jahren als Zahntechnik-Labor tätig. Unter Einsatz digital optimierter Arbeitsprozesse fertigt das familiengeführte Unternehmen individuellen Zahnersatz.