Der Bundesverband ESUG und Sanierung Deutschland e.V. fordert weitere Erleichterungen für Unternehmen, die durch die Corona-Krise betroffen sind

24.03.2020

Die Ausbreitung des Coronavirus stellt viele Unternehmen vor nie gekannte Herausforderungen und ein verlässlicher Zeitpunkt für ein Ende dieser Ausnahmesituation ist von niemandem seriös prognostizierbar. Der Gesetzgeber bemüht sich zwar mit Hilfsprogrammen, um Lohnzahlungen sicher zu stellen, wenn gleichzeitig Einnahmen wegbrechen. Neben Kurzarbeit, bei der der Arbeitgeber weder mit den Arbeitnehmerbeiträgen noch mit den Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung belastet wird, sind zahlreiche Darlehensprogramme aufgesetzt und sogar verlorene Zuschüsse für wirtschaftlich Selbständige vorgesehen. Ob allerdings die notwendigen Ressourcen zur Umsetzung dieser Programme in der Kreditwirtschaft vorhanden und zeitnah reaktionsfähig sind, muss angesichts des Personalabbaus in den vergangenen Jahren stark bezweifelt werden. Daher besteht die große Gefahr, dass die in Aussicht gestellten Hilfen bei den Unternehmen nicht rechtzeitig ankommen und viele tausend Unternehmen vor dem „Aus“ stehen – gepaart mit dem Verlust von Hundertausenden von Arbeitsplätzen. Daran wird auch die geplante Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 nichts ändern, wenn sie nicht mit weiteren Maßnahmen begleitet und verstärkt wird.

Der Bundesverband ESUG und Sanierung Deutschland e.V. unterstützt die Forderungen des Gravenbrucher Kreises für einen Schutzschirm für Unternehmen in der Corona-Krise, sieht aber gleichwohl dringenden Handlungsbedarf in drei zentralen Bereichen:

- Ermöglichung einer Vorfinanzierung von Kurzarbeitergeld entsprechend der Insolvenzgeldvorfinanzierung,

- notwendige Klarstellungen zur geplanten Aussetzung von Insolvenzantragspflichten und

- weitere Erleichterungen bei einem unvermeidlichen Eintritt in ein Insolvenzverfahren.

1) Vorfinanzierungslösungen beim Kurzarbeitergeld

Unternehmen müssen beim Kurzarbeitergeld derzeit mit den Löhnen und Gehältern in Vorlage treten. Wegen der sonstigen laufenden Kosten kann es dazu kommen, dass Unternehmen hierzu aufgrund des Wegbrechens der Einnahmen nicht in der Lage sind. Wann die Auszahlung durch die Bundesagentur ausgelöst wird, ist wegen der derzeit hohen Belastung offen. Deshalb ist eine Vorfinanzierung von Kurzarbeitergeld, entsprechend der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, eine sinnvolle und effektive Maßnahme.

Die Beantragung von Kurzarbeitergeld hat auch zur Folge, dass die Unternehmen nicht mit den Sozialabgaben belastet werden. Es ist unklar, ob die Übernahme durch die Bundesagentur erfolgt oder diese Beiträge von vornherein nicht abzuführen sind. Sollte die Übernahme durch die Bundesagentur erfolgen, wird auch hier eine Vorfinanzierung notwendig sein. 2) Klarstellungen rund um die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Die vom BMJV geplante coronabedingte Aussetzung von Insolvenzantragspflichten ist richtig, gleichwohl bedarf es einiger notwendiger Klarstellungen:

o Es sollte klargestellt werden, dass die strengen Haftungsnormen der § 64 Satz 1 GmbHG und § 92 Absatz 2 Satz 1 AktG, § 130a Absatz 1 Satz 1 HGB und § 99 Satz 1 GenG in der Aussetzungsphase nicht zur Anwendung kommen.

o Die Möglichkeit der Stellung von Fremdanträgen durch Gläubiger muss ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen. Sonst besteht die Gefahr, dass durch gezielte Insolvenzanträge gegen Mitbewerber Konkurrenz im Markt ausgeschaltet werden kann.

o Es muss sichergestellt werden, dass spätere Anfechtungen für Zahlungen, die in der Aussetzungsphase geleistet werden, ausgeschlossen sind. o Das gilt auch für Sanierungskredite in der Aussetzungsphase, die zudem privilegiert sein sollten.

o Gesellschafterdarlehen, die in dieser Phase geleistet werden und die in der Regel unbürokratischer und schneller zu erhalten sind, als dies bei Bankdarlehen der Fall ist, sollten nicht dem § 39 Absatz 1 Nr. 5 InsO unterfallen, sondern als einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zu behandeln sein. Besicherungen von Gesellschafterdarlehen sollten in dieser Phase zulässig sein.

3) Flankierende Maßnahmen für unvermeidliche Insolvenzverfahren

Insbesondere wenn die Krise bis weit in den Herbst andauern sollte, ist es Unternehmen nicht zuzumuten, sich durch Darlehensaufnahmen zu verschulden. Denn die Abtragung dieser Last wird das Unternehmen nach der Krise früher oder später in die Knie zwingen. Wegen der anfallenden Verluste wird auch die Eigenkapitaldecke ausgedünnt und die künftige Kreditwürdigkeit eingeschränkt. Die Krise kann dazu führen, dass eine Trennung von Dauerschuldverhältnissen oder ein angemessener Personalabbau notwendig wird. Deshalb bleibt auch die Insolvenz in (vorläufiger) Eigenverwaltung oder unter einem Schutzschirm eine Option. Da die Krise aber vermutlich nicht kurzfristig vorbei sein wird, sind weitere flankierende Maßnahmen sinnvoll:

o Der Insolvenzgeldzeitraum sollte für Anträge bis zum 31.03.2021 auf sechs Monate ausgedehnt werden. Da das Insolvenzgeld aus der Insolvenzgeldumlage der Arbeitgeber finanziert wird, sollten die zusätzlichen drei Monate aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert werden.

o M&A Prozesse im Insolvenzverfahren sollten nur zum Zwecke einer Vergleichsrechnung zulässig sein. Ein Unternehmensverkauf gegen den Willen des Eigentümers ist auszuschließen. Über den BV ESUG und Sanierung e.V.

Die Förderung der Sanierung markt- und wettbewerbsfähiger Unternehmen in der Krise ist eine gesamtwirtschaftliche Herausforderung und zentrales Anliegen des Bundesverbandes ESUG und Sanierung Deutschland e.V. (BV-ESUG). Dabei versteht sich der BV-ESUG als Schnittstelle zwischen Sanierungs- und Insolvenzberatung und will eine Kultur der „zweiten Chance“ für Unternehmer insbesondere durch den Weg einer Sanierung unter Insolvenzschutz schaffen.

Seine Mitglieder bieten ein deutschlandweites Angebot spezieller Informationen und Beratungsleistungen zu den Themen vorläufige Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung und Insolvenzplan. Dabei wird ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt, bei dem neben der betriebswirtschaftlich notwendigen operativen Sanierung entlang der Leistungswirtschaft des Unternehmens, auch die finanzwirtschaftliche Sanierung zur Stärkung der Eigenkapitals im Fokus stehen.

Die Mitglieder des BV-ESUG-Netzwerkes haben sich zum Ziel gesetzt, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie wirtschaftlich Selbstständige nachhaltig zu sanieren, eine hohe Gläubigerbefriedigung zu sichern und möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten. Zudem trägt der Verband durch Kooperationen mit anderen Verbänden und Vereinigungen dazu bei, das bei der Sanierung von Unternehmen anzuwendende Recht weiterzuentwickeln und die berufliche Fortbildung der in diesem Rechtsgebiet tätigen Personen zu fördern.

gez.: Robert Buchalik (Vorstandsvorsitzender)

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